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Rechte der Fluggäste bei Nichtbeförderung, Stornierung oder größeren Flügen unter Verspätung

Die EG-Verordnung Nr. 261/2004 ist seit dem 1. Januar 2005 in Kraft. 2.3. Es reguliert die Rechte der Fluggäste auf Flügen, die von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt oder von Fluglinien, die von, nach oder innerhalb der EU reisen, betrieben werden sollten. Im Falle der Nichtbeförderung wegen Überbuchung oder Stornierung des Flugs hat der Fluggast das Recht auf Rückerstattung des Flugpreises, frühestmÃpossible kostenlos Rückflug zum Abgangsort oder frühestmÃpossible Transport zum Bestimmungsort oder Transport zum Bestimmungsort am gewünschten Datum (sofern Plätze kostenlos ist).

Darüber hat der Fluggast eine Entschädigungsanspruch im Wert von 250 Euro (bei Flugrouten bis 1500 km), 400 Euro (für weitere Entfernungen innerhalb der Europäischen Union oder bis 3500 km) bzw. 600 Euro bei Flugrouten über 3.500 km. Mit Flugverspätungen von 2 Std. und mehr für ist eine Flugroute bis zu 1500km, 3000km und mehr für eine weitere Route innerhalb der EG oder bis zu 500km sowie ab 4 Std. für Routen außerhalb der EU größer als 3,500km von der jeweiligen Fluggesellschaft als Getränke oder Essen, Telcos und ggf. eine Unterbringung mit Transfer anzubieten.

Mit einer Verspätung ab 5 Std. ist der Kartenpreis zu refundieren und ggf. eine kostenlose Rückflug zu platzieren. Wenn Fluggäste, die wegen Umbuchungen, Überbuchungen oder Annullierungen des Flugs nicht oder nur mit erheblichen Verspätungen befördert wurden, ein Luftfrachtführer aufnimmt, so wehren sich diese gegen Flugverspätung mit der Tatsache, dass keine Annullierungen, sondern nur eine Verspätung des Flugs vorhanden ist, da bei einer Flugverspätung keine Entschädigungszahlung ist.

Das Gericht hat in seiner Rechtsprechung vom 20. Oktober 2009 entschieden, dass ein unabhängig unabhängig Das Gericht hat in seiner Rechtsprechung vom 20. Oktober 2009 entschieden, dass ein verspäteten für Das Gericht hat in seiner Rechtsprechung vom 20. Oktober 2009 entschieden, dass ein verspäteter für die Zeitdauer von Verspätung nicht als gestrichen betrachtet werden kann, auch wenn er wesentlich ist, sondern dass die im EU-Recht festgeschriebene Idee der Chancengleichheit verlangt, dass der Passagier eines verspäteter-Flugs nicht anders behandelt werden darf als der Passagier eines gestrichenen Flügen.

Allerdings ist eine bestimmte Qualität von Verspätung erforderlich. Aus Sicht des Gerichtes sind auch bei Verspätungen ab 3 Std. Entschädigungszahlungen (entsprechend der Höhe der Auszahlungen, die auch bei Stornierungen vorgesehen sind) zu tätigen (EuGH, Urt. v. 19. November 2009, C-402/07 und C-432/07). Entschädigungszahlungen sind nur dann nicht zu zahlen, wenn die Stornierung oder Verspätung ausnahmsweise auf Umstände zurückzuführen erfolgt (z.B. politisches Instabilität, Sicherheitsrisiko, Wetterbedingungen u. ä.).

Für Gerne beantworten wir Ihre luftverkehrs- und reiserechtlichen Anfragen unter Verfügung Der Gerichtshof stellt einerseits klar, dass der in der Verordnung über die Fluggastrechte (EG-Verordnung Nr. 261/2004) festgelegte Ausdruck "Annullierung" so zu verstehen ist, dass er nicht ausschließlich den Falle betreffe, dass das fragliche Luftfahrzeug nicht unter überhaupt abhebt, sondern auch den Fall berücksichtige, dass dieses Luftfahrzeug startet und anschließend auf den Abflughafen Fluggäste verlegt werden musste, und dass Fluggäste auf einen anderen Internet-Port umzubuchen sei.

Sie ist nicht von der Verspätung der Abfahrt, sondern von der Ankunftsverspätung abhängig. Mit einer Zeitspanne von 22 Std. zwischen geplanter und tatsächlichen erfolgt die Abreise nicht mehr von einer Verspätung, sondern von einer Stornierung des ursprünglichen-Flugs ((AG Frankfurt, Az.: 30 C 1726/06-75). Die EG-Verordnung Nr. 261/2004 ist seit dem 1. Januar 2005 in Kraft. 2.3.

Bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung oder Stornierung des Flugs, Rückerstattung des Flugpreises, frühestmÃpossible kostenlos Rückflug zum Abgangsort oder frühestmÃpossible Transport zum Bestimmungsort oder Transport zum Bestimmungsort am gewünschten Datum (wenn Plätze kostenlos ist) und eine Pauschale Entschädigungsanspruch. Trifft dies auch auf für zu, obwohl die Schweiz kein EU-Mitgliedstaat ist?

Welches Ansprüche hat der Passagier im Schadensfall, Beschädigung oder Verspätung seines? Loss, Verspätung oder Beschädigung in der GepäckbefÃrderung sind neben Stornierungen und Verspätungen von Flügen die auf häufigsten eingetretenen Schwierigkeiten, mit denen sich Fluggäste auseinandersetzen. Die für der Flugplatz Berlin-Schönefeld Ortsgericht zuständige Landgericht König Wusterhausen hatte mit Beschluss vom 31. Mai 2011 (Az.: 20 C 84/11) entschieden, dass das Bersten eines Rädchens bei der Landung keinen ungewöhnlichen Vorgang im Sinn der EU-Passagierverordnung Nr. 261/2004 darstellte.

Ist eine Airline haftbar, wenn Fluggäste ihren Umsteigeflug wegen einer Verspätung auslassen? Das Bundesgericht (BGH) hat mit Urteil vom 12. Dezember 2012 (Az.: X ZR 127/11) ein Insolvenzverfahren eingestellt, in dem es sich mit der Anfrage an beschäftigen geäußert hat, ob eine Luftverkehrsfluggesellschaft die Fluggäste auf der Website März befördern muss, wenn diese wegen einer Verspätung ihren Anschlussflug verpasst.

Aus ihrer Sicht hat ein Passagier, der einen solchen wegen eines verspäteten Feederfluges versäumt, keinen Anrecht auf eine Ausgleichsleistung nach der EU-Fluggastverordnung, da Feederflug und Umsteigeflug grundsätzlich getrennt zu berücksichtigen sind (siehe AG Wedding, Urteile vom 31.03.2011, Az.: 8a C 10/10 und LG Berlin, URG 20.09.2011, Az.: 85 S 113/11).

Die Entschädigungspflicht besteht, wenn der Passagier durch einen Flug von verspäteten einen zeitlichen Verlust von mehr als dreieinhalb Stunden und das Ziel nicht als 3 Stunden nach dem vorgesehenen Ankunftszeitpunkt von ursprünglich erlitten hat. Die Entschädigungsforderung beträgt 250 Euro (für Routen bis 1.500 km), 400 Euro (für weitere Routen innerhalb der EU oder bis 3.500 km) oder 600 Euro für Routen für 3.500 Kilometer.

Es ist jedoch fragwürdig, ob ein Reisender den Entschädigungsanspruch auch dann durchsetzen kann, wenn der Abflug auf dem Abflugplatz pünktlich stattgefunden hat, aber eine große Verspätung durch einen Zwischenstopp entsteht. Die Fluggesellschaft hat am 13. Oktober 2011 (Az.: 2-24 S 92/11) beschlossen, den Reisenden über die Stornierung müsse auf direktem Wege unter über zu informieren.

Die EG-Verordnung Nr. 261/2004 ist seit dem 1. Januar 2005 in Kraft. 2.3. Es reguliert die Rechte der Fluggäste auf Flügen, die von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt oder von Fluglinien, die von, nach oder innerhalb der EU reisen, betrieben werden sollten.