Eberhardt Travel

Iberhardt Reisen

Mit Eberhardt TRAVEL sind Sie genau richtig, wenn Sie hohe Ansprüche an Ihre Reise und den organisierenden Reiseveranstalter haben! Mit Eberhardt TRAVEL um die Welt reisen. Die Eberhardt Travel GesmbH Die Reisevereinbarung wird mit den Formen des Veranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich aller Vereinbarungen, Nebenvereinbarungen und Sonderwünsche in schriftlicher Form abgeschlossen. Mit Vertragsabschluss oder unmittelbar danach wird dem Reisenden die komplette Reisebewilligung zugesandt. Dies ist nicht erforderlich, wenn die Reservierung weniger als 7 Tage vor Reiseantritt kurzfristig erfolgt.

Ziffer 1.a). ist auch auf die elektronischen Reiseaufträge anwendbar, deren Erhalt Eberhardt TRAVEL Ihnen umgehend in elektronischer Form mitteilt. Für Online-Buchungen offeriert der Reiseteilnehmer Eberhardt TRAVEL den Abschluß des Reisevertrages über den Button "Meine Fahrt jetzt kostenpflichtig buchen". Auch hier wird der Buchungseingang des Reiseteilnehmers (Reiseanmeldung) sofort in elektronischer Form quittiert (Empfangsbestätigung).

Ansonsten sind die Anweisungen zur Reisebuchung und Reisebewilligung auf der Website maßgebend. b) Der Reiseteilnehmer ist an die Reisebuchung für 10 Tage, bei der elektronischen Reisebuchung für 5 Tage verpflichtet. In diesem Zeitraum wird die Fahrt von Eberhardt TRAVEL genehmigt. Kurze Buchungszeiten zwei Woche vor Reiseantritt und kürzere Zeiten fÃ?hren zum Vertragsschluss durch unverzÃ?gliche BestÃ?tigung oder Aufnahme in die Fahrt.

c ) Eberhardt TRAVEL macht nur telefonische und bindende Buchungen, auf die der Reiseteilnehmer besonders zu verweisen ist, auf die der abgeschlossene Vertrag mit Hilfe der schriftlichen Reiseregistrierung zurückzukommen ist, die der Reiseteilnehmer ohne Verzug zu unterzeichnen hat und die die Reisebewilligung zu schließen ist. Schickt der Reiseteilnehmer die unterzeichnete Reiserückmeldung nicht innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Reiserückmeldung zurück, kann Eberhardt TRAVEL von der Buchung absehen, wenn der Reiseteilnehmer die unterzeichnete Reiserückmeldung nicht auf Verlangen zurückgibt.

Bei Buchung über Buchungssysteme gelten die Bestimmungen unter Punkt a) sinngemäß. d) Weichen die Reisebestätigungen von der Reiseregistrierung des Reiseteilnehmers ab, so enthält die Reisebestätigung einen neuen und von Eberhardt TRAVEL für 10 Tage gebundenen Antragss. Der Reiseteilnehmner kann diesen Antrag durch Rücksenden der Reiseregistrierung innerhalb dieser Zeit akzeptieren.

Zur Akzeptanz wird dringend angeraten, die unterschriebene Reiseregistrierung rechtzeitig zurückzugeben. e) Eberhardt Reisen ist nur dann ein Reiseveranstalter, wenn es sich um andere Hilfsleistungen handelt, die in der Broschüre, den Reisedokumenten und in den anderen Deklarationen explizit und unmissverständlich als vermittelnd beschrieben sind. Die Haftung von Eberhardt TRAVEL erstreckt sich prinzipiell nur auf die Vermittlungsleistung, nicht aber auf die vermittelte Leistung selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB).

Die Regelungen des Abs. 1. finden auf den Vertragsabschluss entsprechende Anwendung. b) Nach Erfüllen der Informationspflichten gemäß Abs. 2. a) hat der Reiseteilnehmer selbst die Voraussetzung für die Teilnahme an der Reisetätigkeit zu bilden, es sei denn, Eberhardt TRAVEL hat sich zur Erlangung der Visume/Zertifikate usw. explizit verpflichtet). c ) Kann die Fahrt mangels personeller Vorraussetzungen für den Reiseantritt nicht begonnen werden, so ist der Reiseteilnehmer dafür allein aufgrund seines schuldhaften Verhaltens (z.B. kein gütiges Reisevisum oder keine Impfungen) haftbar.

Insoweit findet Klausel 7. (Rücktritt) entsprechende Anwendung. Die Restzahlung ist 21 Tage vor Reiseantritt mit der Bahn gegen Übergabe der kompletten Reisedokumente zu entrichten, sofern der Sicherheitsvermerk ausgehändigt wurde und die Fahrt gemäß Abschnitt 12. a) nicht mehr storniert werden kann. Gleichzeitig mit der Vorauszahlung sind die geschuldeten Beiträge für die vermittelten Versicherungspolicen in vollem Umfang zu bezahlen. b) Verträge, die innerhalb von drei Kalenderwochen vor Reiseantritt abgeschlossen werden, verpflichtet den Reiseteilnehmer, den kompletten Reisepreiszug unverzüglich per Bahn gegen Übergabe der kompletten Reisedokumente und Übergabe der Sicherheitsbescheinigung zu bezahlen.

c ) Die Pflicht zur Ausstellung eines Sicherheitsvermerks entfällt, wenn die Fahrt nicht mehr als 24 Std. andauert, keine Übernachtung beinhaltet und der Fahrpreis 75 EUR nicht überschreitet. Bei nicht vollständiger und rechtzeitiger Bezahlung ist Eberhardt TRAVEL berechtigt, nach erfolgter Erinnerung und Fristsetzung den Rücktritt vom Vertrage zu erklären und Schadenersatz in Hoehe der jeweiligen Stornogebuehren zu fordern. e) Die Bezahlung des Preises kann entweder per Rechnungsstellung oder per Bankeinzug erfolgen.

Dienstleistungena ) Broschüre und Katalogdaten sind für Eberhardt TRAVEL verbindlich. Wenn sich Eberhardt TRAVEL das Recht vorbehält, die in der Broschüre enthaltenen Informationen und Tarife zu ändern (siehe Broschüre/Katalog), kann Eberhardt TRAVEL vor Vertragsabschluss eine wesentliche Veränderung der in der Broschüre enthaltenen Informationen und Tarife mitteilen, wenn sie den Fahrgast vor der Buchung der Reise darüber in Kenntnis setzt. b) Mit Ausnahme von Punkt 5. a) basieren die vertragsgemäßen Dienstleistungen auf der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Dienstleistungsbeschreibung (Broschüre/Katalog) sowie auf weiteren Absprachen.

Die Firma Eberhardt TRAVEL ist bestrebt, die ursprünglichen Plätze zu erhalten. Preisänderungena ) Vergehen zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisedatum mehr als vier Monaten, kann Eberhardt TRAVEL eine Preiserhöhung von bis zu fünf Prozent des Reisepreises fordern, wenn eine Steigerung der Transportkosten, Steuern für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen wie Hafen- oder Flughafenentgelte oder eine Veränderung der für die jeweilige Fahrt anwendbaren Umrechnungskurse nachgewiesen werden kann und erst nach Vertragsschluss erfolgt.

Jede nach 5. a) erlaubte Änderung der Preise wird Eberhardt TRAVEL dem Reiseteilnehmer unmittelbar nach Bekanntwerden des Grundes der Preiserhöhung mitteilen. c ) Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5 v. H. des gesamten Reisepreises nach Vertragsabschluss kann der Reiseteilnehmer unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Beteiligung an einer zumindest gleichwertigen Fahrt fordern, wenn Eberhardt TRAVEL in der Weise in der Position ist, eine solche Fahrt aus seinem Reisepaket für den Reiseteilnehmer unentgeltlich vorzuschlagen. d) Der Reiseteilnehmer hat die Rechte nach Ziff. 5. c) gegenüber Eberhardt TRAVEL unverzüg lich nach der Erkläu erung von Eberhardt TRAVEL geltend nachzugehen.

Änderungen der Leistungena) Änderungen und Abweichen von einzelnen Reisedienstleistungen vom vertraglich festgelegten Leistungsinhalt, die nach Vertragsschluss erforderlich werden und nicht von Eberhardt TRAVEL wider Treueverhalten verursacht wurden, sind nur zulässig, wenn die Änderungen oder Abweichen nicht wesentlich sind und die Gesamtgestaltung der gebuchten Tour nicht stören. b) Eberhardt TRAVEL hat den Reiseteilnehmer über eine erlaubte Veränderung einer unverzichtbaren Reisedienstleistung sofort nach Kenntniserlangung über den Grund der Veränderung zu informieren.

c ) Im Falle einer wesentliche Veränderung einer unverzichtbaren Reisedienstleistung kann der Reiseteilnehmer vom Reisevertrag zurücktreten oder stattdessen die Beteiligung an einer anderen zumindest gleichwertigen Fahrt fordern, wenn Eberhardt TRAVEL in der Möglichkeit ist, eine solche Fahrt aus seinem Reiseangebot ohne Mehrkosten für den Reiseteilnehmer anzubieten. 5. d) findet entsprechende Anwendung. d) Im Falle einer erlaubten Veränderung verbleiben die sonstigen Rechte (insbesondere Kürzung, Schadensersatz) unverändert.

Nach einer eventuellen Annullierung zu einem beliebigen Zeitpunkt vor Reiseantritt ist der Reiseteilnehmer zur Zahlung der folgenden pauschalen Entschädigung auf der Grundlage des Gesamtpreises der Reise in Abhängigkeit von der Art der Reise und dem Zeitpunkt der Annullierung vor Reiseantritt verpflichtet: Bei Kombinationsreisen ist die genaue Reisebeschreibung im Reiseprospekt, im Reisekatalog oder im Netz maßgebend. d) Bei Stornierungen von Fahrten, deren Dienstleistungen oder Nebenleistungen Eintritte beinhalten, ist der vollständige Eintrittspreis ab 60 Tage vor Reiseantritt zu den normalen Stornogebühren zu bezahlen, es sei denn, das Ticket kann für andere Zwecke verwendet werden.

Die vorstehenden Vergütungssätze richten sich nach der Abweichung der Rechnungsbeträge. e) Ist die Annullierung einer Reservierung nur zum Teil ( "Anzahl, Person, Leistung"), so ist der Eingang der Annullierungserklärung bei Eberhardt TRAVEL oder der Buchungskasse für den Verlauf der Termine maßgeben. Der Reisende wird angewiesen, schriftlich zurückzutreten. g) Dem Reiseteilnehmer ist es ausdrÃ??cklich erlaubt, nachzuweisen, dass kein Schadenersatzanspruch besteht oder dass der Schadenersatz erheblich unter dem Pauschalbetrag liegt. h) Die Abschnitte Sieben. a) bis sieben. g) gelten sinngem?

Verlangt der Reiseteilnehmer nach Vertragsabschluss eine Änderung oder Umbuchung (z.B. von Destination, Abfahrtsort, Reisedatum, Transportleistung, Unterkunft), so ist dies nur durch Kündigung vom Vertrag unter den Voraussetzungen der Ziffern der Ziffern der Ziffern der Ziffern der Ziffern der Ziffern der Ziffern der Ziffern der Ziffern der Ziffern der Ziffern der Ziffern der Ziffern der Ziffern der Ziffern der Ziffern der Ziffern der Ziffern der Ziffer der Ziffern der Ziffer 7. a bis Ziffern der Ziffern der Ziffern. c) und einer neuen Buchung, sofern vorhanden, möglich.

Startet Eberhardt TRAVEL die Auto-, Bus- oder Bahnreise bis vier Woche vor Reiseantritt neu, kann Eberhardt TRAVEL statt dessen eine Bearbeitungspauschale von 30 EUR erheben, es sei denn, Eberhardt TRAVEL kann nach vorheriger Mitteilung an den Reiseteilnehmer nachweisen, dass eine erhöhte Vergütung gezahlt wurde, deren Betrag sich aus dem Reisedienstleistungssatz abzüglich des Werts der von Eberhardt TRAVEL einbehaltenen Auslagen sowie dem ergibt, den Eberhardt TRAVEL durch andere Nutzung der Reisedienstleistungen verschaffen kann.

Bis zum Reiseantritt kann der Reiseteilnehmer durch einen Dritten ersetzt werden, sofern der Dritte die speziellen Reiseanforderungen erfüllt und seiner Reiseteilnahme durch Rechtsvorschriften oder behördliche Verfügungen nicht entgegensteht und Eberhardt TRAVEL aus diesen Beweggründen nicht widerspricht. b) Der Reiseteilnehmer und der Dritte sind gegenüber Eberhardt TRAVEL für den Preis der Reise und für alle durch die Mitwirkung des Dritten anfallenden Nebenkosten gesamtschuldnerisch haftbar.

Abbruch Wird die Fahrt nach Reiseantritt aufgrund eines Ereignisses im Bereich des Reiseteilnehmers (z.B. Krankheit) abbrechen, entsteht kein Recht auf Rückerstattung des verrechneten Fahrpreises. Die Firma Eberhardt TRAVEL ist jedoch dazu angehalten, von den Dienstleistern eine Rückerstattung der ersparten Auslagen sowie der Einnahmen aus der Nutzung nicht in Anspruch genommener Dienste zu verlangen.

Eberhardt Reisen kann den Spielvertrag ohne Einhaltung einer Frist beenden, wenn der Kunde trotz Mahnung weiterhin erhebliche Störungen verursacht, so dass seine weitere Beteiligung für Eberhardt TRAVEL und/oder die Mitreisenden nicht mehr angemessen ist. Gleiches trifft zu, wenn der Fahrgast faktisch gerechtfertigte Anweisungen nicht befolgt.

In diesem Falle hat Eberhardt TRAVEL weiterhin Anspruch auf den Reisepreis, es sei denn, die ersparten Kosten und Nutzen resultieren aus einer anderen Nutzung der Reiseleistung(en). Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche werden nicht berührt. b) Der Reiseteilnehmer wird angemessene Maßnahmen (z.B. Unterrichtung des Reiseveranstalters) ergreifen, um drohende außergewöhnlich große Verluste zu vermeiden oder zu minimieren.

Wenn in der Reisebeschreibung (Broschüre/Katalog) und in der Reisebekanntmachung explizit auf eine Mindestzahl von Teilnehmern und die Stornierungsfrist (spätestens drei Woche vor Reiseantritt) Bezug genommen wird, kann Eberhardt TRAVEL versichern, dass die Mindestzahl der Teilnehmer nicht überschritten wird und dass die Fahrt nicht ausgeführt wird. c ) Der Reiseteilnehmer kann die Beteiligung an einer anderen Reiseroute von zumindest gleichem Wert fordern, wenn Eberhardt TRAVEL in der Weise in der Lage ist, dem Reiseteilnehmer eine solche Reiseroute aus seinem Leistungsangebot kostenlos zur Verfügung zu stellen. d) Der Reiseteilnehmer hat das Recht, sein Recht nach Abschnitt 11. c) gegen Eberhardt TRAVEL unverz üglich nach Erhalt der Erklärungsersuchen durchzusetzen. e) Übt der Reiseteilnehmer sein Recht nach Abschnitt 11. c) nicht aus, wird der vom Reiseteilnehmer bereits bezahlte Teil des Reisepreises unverz?glich erstattet.

c ) Im Falle der Kündigung ist Eberhardt TRAVEL zur Rückgabe des Gutes nach Vertragsschluss im Falle der Übernahme der Beförderung des Gutes berechtigt. Auf jeden Falle wird Eberhardt TRAVEL die zur Aufhebung des Vertrages notwendigen Vorkehrungen treffen. d) Die Vertragsparteien übernehmen jeweils die hälftige Mehrbelastung für den Rücktransport, die restlichen Mehraufwendungen trägt der Reiseteilnehmer. e) Informationsverpflichtungen von Eberhardt TRAVEL bestehen sonst nicht.

Reisefehler, Verpflichtungen des Reiseteilnehmers, Rechte des Reisenden) Bei außervertraglichen Reisedienstleistungen kann der Reiseteilnehmer Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder gleichwertige Ersatzlieferung ) beanspruchen. b) Reisefehler sind bei Nichtverfügbarkeit oder Abwesenheit des Reiseleiters unmittelbar an den Reiseführer oder Eberhardt TRAVEL zu melden, soweit dies für den Reiseteilnehmer aufgrund erheblicher Erschwernisse nicht zumutbar ist ( "Telefon und Telefax nummern sind in den Reisedokumenten zu finden).

Im Falle der schuldhaften Unterlassung der Mängelrüge hat der Reiseteilnehmer keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises. In diesem Fall ist der Reiseleiter berechtigt, den Reisepreis zu berechnen. c ) Der Reiseteilnehmer kann selbst Abhilfemaßnahmen ergreifen, wenn die Fahrt einen oder mehrere Fehler zeigt, er Eberhardt TRAVEL eine angemessene Nachfrist für die Abhilfemaßnahmen setzt bei gleichzeitiger Nichteinhaltung dieser Fristen (vgl. Abschnitt 14. a)).

Er kann dann vom Reiseteilnehmer den Erstattung seiner notwendigen Kosten fordern. Wird die Nacherfüllung verweigert, hat der Reiseteilnehmer ein besonderes Eigeninteresse an unverzüglicher Hilfe zur Selbsthilfe oder erwächst Eberhardt TRAVEL ein unverhältnismäßiger Kostenaufwand. d) Der Reiseteilnehmer kann den Reisevertrag auflösen, wenn die Reiseplanung durch den Reisefehler wesentlich erschwert wird, er räumt Eberhardt TRAVEL eine angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung ein und diese Nacherfüllung läuft aus.

Das Setzen einer Frist ist im Falle der Unmöglichkeit der Nacherfüllung, der Verweigerung der Nacherfüllung nicht notwendig, wenn die unverzügliche Rücktritt durch ein spezielles Interessen des Reiseteilnehmers begründet ist oder wenn dem Reiseteilnehmer die Annahme der Fahrt wegen eines Fehlers aus einem für Eberhardt TRAVEL erkennbaren wichtigen Umstand unzumutbar ist. e) Im Falle der berechtigten Rücktritt kann Eberhardt TRAVEL nur Ersatz für am Ende der Fahrt erfüllte oder zu erbringende Reiseleistungen fordern (Berechnung gem. § 651 e Abs. 3 BGB).

Im Falle von nicht werthaltigen oder zu erbringenden Reise- und Dienstleistungen ("kein Interesse" des Reisenden) entstehen keine Schadenersatzansprüche. f) Eberhardt TRAVEL wird nach Beendigung der Reise die notwendigen Massnahmen ergreifen, den Rücktransport sicherstellen und die zusätzlichen Kosten übernehmen, wenn die Reise Teil des Reisevertrags ist. g) Ungeachtet der Herabsetzung oder Beendigung kann der Reise der Reisende Schadenersatz wegen Nicht-Durchführung geltend machen, es sei denn, der Fehler ist auf einen nicht von Eberhardt TRAVEL zu vertretenen Sachverhalt zurückzuführen.

Haftungsbeschränkung Die vertragsgemäße Haftbarkeit von Eberhardt TRAVEL für andere als Personenschäden ist auf das Dreifache des Reisepreises begrenzt, ab) wenn Eberhardt TRAVEL für einen Sachschaden haftet, der dem Reiseteilnehmer allein durch ein Verschulden eines Leistungserbringers entsteht. a) Wenn für eine von einem Leistungserbringer zu erbringende Reiseleistung die Geltung internationaler Übereinkommen oder darauf aufbauender gesetzlicher Vorschriften gilt, nach denen ein Schadensersatzanspruch nur unter gewissen Bedingungen oder Einschränkungen geltend gemacht werden kann, kann sich Eberhardt TRAVEL gegen den Reiseteilnehmer auf diese Übereinkommen oder die darauf aufbauenden gesetzli -chen Vorschriften stützen.

c ) Bei klar und deutlich als vermittelnd gekennzeichneten Dienstleistungen ist Klausel 1. e) dieser AGBs einzuhalten. d) Eberhardt TRAVEL ist für alle nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln beruhenden Schadensersatzforderungen des Auftraggebers gegen Eberhardt TRAVEL aus Delikt für Sachschäden bis zu einer Hoechstsumme von 4000 E. Übersteigt der Dreifachreisepreis diesen Betrag, ist die Sachschadenersatzhaftung auf die Hoehe von dreifacher Teuerungsrate beschr.....

Die Höchsthaftungssummen beziehen sich auf jeden einzelnen Reiseteilnehmer und jede Teilstrecke. In diesem Rahmen wird im eigenen Eigeninteresse der Reiseteilnehmer der Abschluß einer Reiseunfall- oder Gepäckversicherung empfehlen. Ausschluß von Anspruechen und Verjaehrungga) Ansprueche wegen fehlerhafter Reiseerbringung gem. 651 c bis 651 f BGB - mit Ausnahme von Koerperverletzungen - sind vom Reiseteilnehmer innerhalb eines Monates nach vertragsgemaessem Ende der Reiseroute gegen Eberhardt TRAVEL zu kuendigen.

Die Geltendmachung von Ansprüchen nach fruchtlosem Fristablauf ist nur möglich, wenn der Reiseteilnehmer ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der genannten Fristen verhindert war. b) Forderungen des Reiseteilnehmers im Sinn von Ziff. 16. a) - mit Ausnahme von Personenschäden - unterliegen in der Regel einer Verjährungsfrist von einem Jahr nach dem vertragsgemäßen Ende der Reise, jedoch mit der Maßgabe, dass diese einjährige Verjährung nicht vor Anzeige eines Sachmangels an Eberhardt TRAVEL durch den Reiseteilnehmer ausläuft.

Im Falle von schwerwiegendem "Eigenverschulden" und arglistigem Vorsatz werden die in 16. a) genannten Forderungen nach drei Jahren verjährt. Verbraucherstreitbeilegungs- und Online-Streitbeilegungsplattform) Eberhardt TRAVEL beteiligt sich an einem Schlichtungsverfahren vor der kompetenten Verbraucherschutzstelle. Weitere RegelungenNur für Reisebüros: Erfolgt die Buchung über ein Reiseunternehmen (Reisebüro), das als Vertretung von Eberhardt TRAVEL fungiert, finden die vorgenannten Allgemeinen Bedingungen entsprechende Anwendung, soweit sich aus dem Reisevertrag keine anderen Bestimmungen ergeben. und der Reisevertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält.