Das kann zu rechtlichen Schwierigkeiten für den Auftraggeber aufkommen. Tatsächlich ist es nicht ungewöhnlich, dass später Vorwürfe wegen Mobbing erhoben werden, insbesondere in solchen Situationen, in denen dem Arbeitnehmer ein "pro forma"-Kündigungsgrund genannt wird, der möglicherweise nicht mit den in der mündlichen Entlassungsgesprächs genannten Begründungen kongruent ist. Darüber hinaus ist es erschütternd, dass dieser "Fehler" dann im Wortlaut des Arbeitgeberverweises fortbesteht, wenn der Unternehmer eine leistungsbezogene Kündigung mit einem ökonomischen Grund rechtfertigt.
Die Arbeitnehmerin, die eine solche Mitteilung erhält, wird spätestens am Ende des Arbeitsverhältnisses in der Referenz des Arbeitgebers darauf hinweisen, dass diese für sie möglicherweise günstigere Rechtfertigung ebenfalls in die Referenz miteinbezogen wird. Das bedeutet letztendlich, dass der Auftraggeber etwas zu überprüfen hat, was nicht wahr ist. Daher ist es ratsam, die Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer immer zu rechtfertigen, d.h. der Entlassungsbrief sollte auch einen konkreten und richtigen Grund enthalten.
Nicht auszuschließen ist, dass sich die Arbeitslosenversicherung nach einer bestimmten Zeit mit dem bisherigen Dienstgeber in Verbindung setzt und eine Meinung zu den Gründen für die Entlassung einholt. Sinnvoll ist es in diesem Rahmen, wenn die Kündigung in schriftlicher Form unter Nennung der " wahrheitsgemäßen " Begründung ausgesprochen wird. Der Arbeitslosenfonds prüft die Ursachen für die Kündigung im Detail.
Bei diesen Anfragen an den Auftraggeber wird in erster Line versucht, die Frage des Verschuldens im Hinblick auf die Arbeitslosenquote des Arbeitnehmers zu klären. Allerdings ist es nicht so, dass der Auftraggeber unbegrenzte Informationen zur Verfügung stellen muss. Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit der Arbeitslosenversicherung geht nicht über die Verpflichtung zur Angabe von Kündigungsgründen hinaus. Die Entlassung ist nicht zu begründen, so dass der Auftraggeber nicht dazu angehalten ist, jede Einzelfrage der Arbeitslosenversicherung zu erörtern.
Die tatsächlichen Ursachen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollte der Auftraggeber sowohl im Beendigungsgespräch als auch im Beendigungsbrief darlegen und diese sollten natürlich weder beleidigend noch rächend sein.