Ist keiner der Gesellschafter in Deutschland ansässig oder hat er seinen ordentlichen Sitz in Deutschland, kann er den Gesellschafter bei jedem Registergericht eintragen lassen (§ 17 a Abs. 2, § 12 Abs. 1 PStG). 17a Abs. 2 StG sieht weiterhin vor, dass für das Vorgehen mit wenigen Abweichungen die Vorschriften des Zivilstandsgesetzes über Eheschließungen anzuwenden sind.
Ausgenommen hiervon sind der Erlass der Überprüfung der Ehevoraussetzungen nach § 13 StG und der Erlass des Nachweises der Aufhebung früherer Heiraten und eingetragener Partnerschaften nach 12 Abs. 2 Nr. 4 Slg. Daher müssen die Gesellschafter einen Reisepaß oder eine gültige Identitätskarte oder einen anderen offiziellen Identitätsnachweis mit Foto vorweisen.
Zeigt der Ausweis nicht die Staatsbürgerschaft eines Ausländers, so muss dieser seine Staatsbürgerschaft durch eine Bestätigung der für ihn verantwortlichen Stelle seines Heimatlandes belegen; sind die Gesellschafter in ihrem Heimatland eingetragen, so ist eine Bestätigung der Registrierungsstelle des Hauptwohnsitzes mit Vor- und Nachnamen, Zivilstand, Wohnsitz und Staatsbürgerschaft vorzulegen;
falls die Gesellschafter ihre eingetragene Partnerschaft nicht beim Zivilstandsamt des Hauptwohnsitzes, sondern des Zweitwohnsitzes umgewandelt haben wollen, eine zusätzliche Bestätigung der Registrierungsstelle des Zweitwohnsitzes; eine Geburtsurkunde oder, falls die Niederlassungsurkunde in der Schweiz beglaubigt ist, einen beglaubigten Auszug aus dem Geburtsregister oder eine Beglaubigungskopie aus dem Geburtsregister; ihre Partnerschaftsurkunde, sofern die eingetragene Partnerschaft nicht beim gleichen Zivilstandsamt errichtet wurde.
Ähnlich wie bei der Ehe können die Gesellschafter die Umstellung auch bei einem anderen Einwohnermeldeamt anordnen. 17a Abs. 2 und 17a Abs. 2 PStG verweisen auf 12 Abs. 1 und 11 Abs. 1 ZStG. Daraus folgt aus 17a Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 StG, dass eingetragene Lebenspartnerschaften die Konversion ihrer eingetragenen Lebensgemeinschaft in eine Ehe bei einem Zivilstandsamt anzumelden haben, in dessen Verantwortungsbereich einer der eingetragenen Lebenspartnerschaften seinen Sitz oder ständigen Wohnort hat.
Nach dem 1 STG ist "jedes Registergericht für die Umstellung selbst verantwortlich". Dies ist auch die Auffassung des Bundesministeriums des Inneren in seinen Anwendungsnotizen vom 28.07.2017. In Kapitel 2 heißt es wörtlich: "Die betreffenden eingetragenen Lebensgemeinschaften können die Konversion ihrer eingetragenen Lebensgemeinschaft (Ehe) bereits jetzt beim Einwohnermeldeamt eintragen lassen, in dessen Verantwortungsbereich einer der eingetragenen Lebensgemeinschaften ansässig ist (§ 12 Abs. 1 PStG) (....).
Nach § 11 KStG ist jedes Registergericht für die Konversion (Heirat) selbst verantwortlich. "Außerdem gilt die Regelung für das Eintragungsverfahren einer Ehe ( 28, 29 Personenstands-Verordnung - PStV) demgemäß. "Nach § 28 Abs. 3 PStV hat das Einwohnermeldeamt die kompletten Meldeunterlagen mit einem Hinweis auf das Prüfungsergebnis an das Einwohnermeldeamt.... zu übersenden, bei dem die Ehe nach Überprüfung der Ehevoraussetzungen zu schließen ist.
"Aus der jeweiligen Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf die Konversion einer Personengesellschaft ergibt sich, dass die Registrierungsstelle nach Überprüfung der bei der Eintragung der Konversion eingereichten Unterlagen diese mit einem Hinweis auf das Prüfungsergebnis, bei dem die Konversion durchgeführt werden soll, an das Registeramt weiterleiten muss. Die rechtlichen Folgen der Konversion von Personengesellschaften in Ehen finden Sie hier.
Der Rechtsformwechsel einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe soll von den Zivilstandsämtern wie eine zweite Ehe durchgeführt werden. Dies wird besonders klar, wenn man den Text der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die Ehe ( 1310 Abs. 1 S. 1 und 1311 BGB) mit den Bestimmungen über die Wandlung einer Personengesellschaft in eine Ehe vergleiche ( 20a LKG neu).
Darüber hinaus stellt 17a Abs. 2 StG Neuregelungen fest, dass für die Konversion einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe die Bestimmungen über die Eintragung der Ehe beim Zivilstandsamt und die Ausgestaltung der Ehe zutreffend sind. So sollen die Paare, die in den CDU-dominierten Ländern ihre Partnerschaft nicht im Zivilstandsamt, sondern nur in einer unklaren Instanz schließen durften, eine "echte Hochzeit" nachholen dürfen.
Dies könnte die Länder dazu veranlassen, für die Konversion einer Ehe in eine eingetragene Partnerschaft die gleiche Vergütung wie für Ehen festzulegen. In der Offiziellen Erklärung zu Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes (BT-Drs. 18/6665 vom 11.11.2015, S. 10) heißt es: "Nach der Einbringung der zivilen Teilhaberschaft in eine Ehe haben die eingetragenen Partner die selben Rechte und Verpflichtungen, die sie an dem Tag, an dem die eingetragene Teilhaberschaft gegründet wurde, gehabt hätten.
Die bisherige ungleiche Behandlung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehepartnern, auf die sowohl die europäischen als auch die deutschen Gerichtshöfe (vgl. EuGH Rechtssache Maruko - C- 267/06; EuGH Rechtssache Römer - C-147/08; VerfGE 124, 199; VerfGE 1 BvR 611 und 2464/07 und jüngst VerfGE vom 20. 02. 2013) bereits mehrfach verwiesen und im Nachhinein als europa- und verfassungswidrig beurteilt haben.
"Damit soll durch die Konversion einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe die europa- und verfassungswidrige Diskriminierung der eingetragenen Partner im Nachhinein beseitigt werden. Es wäre damit unvereinbar, wenn die zivilen Partner eine weitere Entschädigung zahlen muessten. Für die Umstellung in den nachfolgenden Staaten fallen keine Gebühren an: Deshalb haben wir an alle verantwortlichen Staatsministerinnen und -minister ein Schreiben gerichtet, dass sie auf eine Abgabe für die Konversion einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe verzichtet werden soll.
Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen gaben dann bekannt, dass für die Überführung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe keine Vergütung aufkommt. Es handelt sich jedoch nur um die Kosten für die Überführung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe, nicht aber um die Zusatzkosten für die Erlangung der erforderlichen Dokumente, für die Heiratsurkunden, für die beglaubigten Heiratsurkunden, für die Überführung an einem anderen Platz oder außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, etc.
Ein weiterer Zuschlag für die Überprüfung der Ehebedingungen nach 13 StG sowie die Aufhebung früherer Heiraten und ziviler Partnerschaften ist nicht zu zahlen, da dies bei der Überführung einer zivilrechtlichen Partnerschaft in eine Ehe nicht mehr überprüft wird, da dies bereits vor der Gründung der zivilrechtlichen Partnerschaft überprüft worden ist.
Falls das Zivilstandsamt Ihnen für die Konversion Ihrer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe Honorare in Rechnung stellt, erheben Sie unter Angabe der Gründe Einspruch gegen die Entscheidung. dass in der Gebührenordnung Ihres Heimatlandes keine Kosten für die Überführung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe enthalten sind. Das Einwohnermeldeamt darf nur für solche Angelegenheiten die in den Registern eingetragen sind und bei denen die Höhe der Vergütung festgelegt ist, einbehalten.
Haben die eingetragenen Lebenspartnerschaften einen eingetragenen Namen, so bleibt dieser Name einschließlich der dazugehörigen Namen auch nach der Konversion als verheirateter Name erhalten. Die Registerführer müssen dies in der Abschrift der Konversion notieren und den Namen der Lebenspartnerschaft zusammen mit den dazugehörigen Namen in das Heiratsregister übertragen, vgl. die Antragsunterlagen des Bundesinnenministeriums vom 28.07.2017 und Ziffer 3. Falls die Lebenspartnerschaften noch keinen Namen tragen, können sie bei der Konversion einen Ehegattennamen ermitteln (siehe Leittext "Ehelicher Name und Begleitname").
Auch nach der Konversion der Partnerschaft in eine Ehe ist für die Rechte und Verpflichtungen der eingetragenen Partner das Datum der Gründung der Partnerschaft maßgeblich (Art. 3 Abs. 2 Eheschließungsgesetz). Damit soll, wie im vorigen Kapitel erläutert, die europa- und verfassungswidrige Diskriminierung der Zivilpartner nachträglich aufgehoben und so dargestellt werden, als ob sie unmittelbar nach der Heirat verheiratet wären.
Die von den Gesellschaftern abgeschlossenen Partnerschaftsverträge blieben somit auch nach der Wandlung als Ehevertrag bestehen. Dies wird auch dadurch unterstützt, dass 7 S. 2 LKG bereits auf die Bestimmungen für den Ehevertrag von Lebenspartnerschaftsverträgen Bezug genommen hat. Im Partnerschaftsgesetz war zunächst keine Rentenanpassung für eingetragene Lebensgefährten nach Beendigung der Partnerschaft vorgesehen.
Die Rentenanpassung erfolgt bei vor dem 1. Januar 2005 verheirateten Lebensgefährten nur, wenn sie dem zuständigen Gericht 2005 in einer notariellen Bescheinigung angezeigt haben, dass bei Beendigung ihrer bürgerlichen Lebensgemeinschaft eine Rentenanpassung vorzunehmen ist ( 21 Abs. 4 LKG in der Fassung vom 1. Januar 2005).
Nur sehr wenige zivile Partner haben eine solche Benachrichtigung an das örtliche Gericht geschickt. Artikel 3 Absatz 2 des Eheschließungsgesetzes bestimmt: "Nach der Konversion der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe ist für die Rechte und Verpflichtungen der eingetragenen Partner der Zeitpunkt der Gründung der eingetragenen Partnerschaft ausschlaggebend. "Das bedeutet, dass die ehemaligen eingetragenen Lebensgefährten nach der Konversion so zu handeln haben, als hätten sie am Tag der Gründung ihrer eingetragenen Lebensgemeinschaft bereits verheiratet.
In diesem Fall hätten die Regeln über die Rentenansprüche jedoch von vornherein für die Ehepartner Anwendung gefunden, es sei denn, sie hätten die Rentenansprüche aufgrund eines Lebenspartnerschaftsvertrags ausgenommen.
Dies kann auch nach der Wandlung und auch bei eingetragenen Lebensgefährten, die erst nach dem 1. Januar 2005 heirateten und die eine Rentenanpassung nicht ausgeschlosssen hatten, eintritt. Natürlich wirft diese Regelung keine Fragen auf, ob Arbeitnehmer anlässlich der Wandlung ihrer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe unbezahlte Sonderurlaubsansprüche geltend machen können, denn der Deutsche Bundestag hat sich entschlossen, die Ehe für homosexuelle Ehepaare und die Möglichkeiten der Wandlung von eingetragenen Partnerschaften in eine Ehe sehr schnell und erstaunlich zu öffnen.
Der Übergang einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe soll wie eine zweite Ehe durch die Standesämter erfolgen. Dies wird besonders klar, wenn man den Text der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die Ehe ( 1310 Abs. 1 S. 1 und 1311 BGB) mit den Bestimmungen über die Wandlung einer Personengesellschaft in eine Ehe vergleiche ( 20a LKG neu).
Darüber hinaus bestimmt 17a Abs. 2 StG erneut, dass für die Konversion einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe die Bestimmungen über die Eintragung der Ehe beim Zivilstandsamt und die Ausgestaltung der Ehe analog sind. Dementsprechend erhält das Paar eine "normale Heiratsurkunde" mit dem Umtauschdatum.
Lediglich der Vermerk "Weitere Informationen aus dem Register" am Ende des Dokuments verweist auf den Grund der Beurkundung: "Heirat nach 17a StG mit einer bestehenden Personengesellschaft (gegründet am[Datum], Standesamt[Standesamt], L[Registernummer/Jahr der ersten Beurkundung])", s. das Beispiel einer Heiratsurkunde, die Sie hier downloaden können, und die Antragsunterlagen des Bundesinnenministeriums vom 29. Mai 2006.
Die Ehepaare, die ihre Partnerschaft nicht im Zivilstandsamt, sondern nur in einer unübersichtlichen Instanz in den CDU-dominierten Ländern schließen durften, sollen so in die Lage versetzt werden, eine "echte Hochzeit" auszugleichen. Soll die Wandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe jedoch wie eine Trauung erfolgen, muss der Unternehmer dem Mitarbeiter einen Tag lang zuwenden.
Vermutlich werden viele Unternehmer Einwände dagegen erheben, dass die Partnerbeschäftigten anlässlich der Gründung ihrer Personengesellschaft bereits eine Sonderurlaubsregelung haben. Das war keine echte Ehe. Erst jetzt findet die korrekte Heirat anlässlich der Überführung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe statt. In das Heiratsregister werden vom 01.10. bis 2017 die Trauungen von gleichgeschlechtlichen Ehepartnern sowie die Konversionen nach 17a StG eingetragen.
Bescheinigte Auszüge aus dem Heiratsregister für gleichgeschlechtliche Ehepartner und konvertierte Eheschließungen gemäß 17a StG sollten daher erst nach einer Gesetzesänderung erstellt werden. "Heiratsurkunden vermerken das Umwandlungsdatum als das Ehedatum. Unter " Weitere Informationen aus dem Verzeichnis " in den Heiratsurkunden ist zudem vermerkt: "Heirat nach 17a StG bei einer bestehenden Personengesellschaft (gegründet am[Datum], Standesamt[Name des Standesamtes],[Eintragungsnummer/Jahr der Erstbeglaubigung])".
Auf diese Weise können die Beteiligten nachweisen, dass es sich bei ihrer Ehe nicht um eine konventionelle Ehe, sondern um die Konversion einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe handelnd ist. Mit der Konversion der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe wird der Zivilstand "verheiratet".
Erst am Tag der Bekehrung wurde die Ehe geschlossen. Im Hinblick auf die rechtlichen Folgen der Ehe werden die Ehepartner jedoch so gehandhabt, als ob sie bereits am Tag ihrer Partnerschaft verheiratet gewesen wären. Daher können sie, wenn sie nach dem Hochzeitsdatum befragt werden, das Partnerschaftsdatum sicher als Hochzeitsdatum eintragen.
Für alle eingetragenen Partner wird die Konversion einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe empfohlen, die dann Rechte als Ehepartner durchsetzen können, die ihnen zuvor als Lebensgefährten verwehrt wurden, so der Leitfadentext: "Rechtsfolgen der nachträglichen Konversion einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe". Aber auch allen anderen zivilen Partnern wird empfohlen, ihre Partnerschaft in eine Ehe zu verwandeln.
Bisher wurden diese schrittweise in zivile Partnerschaften aufgenommen. Es ist zu fürchten, dass dies in absehbarer Zeit nicht mehr der Fall sein wird, denn nach dem in Kraft treten des Gleichbehandlungsgesetzes können zivilrechtliche Partnerschaften nicht mehr geschlossen werden. In gewisser Weise ist das Partnerschaftsgesetz dann ein "totes" Recht, das nur für Personengesellschaften anwendbar ist, die ihre Partnerschaft nicht in eine Ehe umgewandelt haben.
Von vornherein hat die Landesregierung klargestellt, dass ein mögliches Vorgehen nicht gegen homosexuelle Partner gerichtet ist, sondern ausschliesslich der rechtlichen Klarheit durch Klarstellung von Verfassungsfragen diene. Das Bundesverfassungsgericht wies daher 1993 die Beschwerden der Ehepaare, die an unserem Standesamtsverfahren beteiligt waren, mit der Begruendung ab, dass sich ihr Verständnis von Ehe noch nicht geändert habe.