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vergesellschaftend Die Grundvoraussetzung dafür ist a), dass der Vortrag von Herrn Dr. med. Bonhoeffer über "Christus als eine bestehende Kongregation "2 verbreitet und anerkannt wird und dass die Kongregation als unterstützendes und lebendes Element des Kirchenlebens respektiert wird (Bonhoeffer spricht daher von einer "Kongregationskirche"); dass die überkirchliche Kirchengemeinde Hilfs- und Dienstfunktionen für die Kongregationen wahrnehmen soll), b) dass folglich die Zugehörigkeit zur Kongregation die vorrangige Form der Zugehörigkeit ist und dass es nur eine Kirchenzugehörigkeit gibt, die von der ersten Gemeindezugehörigkeit ausging und auf ihr beruht, c) dass die Zugehörigkeit zu einer Kongregation bzw. zu einer öffentlich-rechtlichen Anstalt nicht von selbst gerechtfertigt ist mit den Konsequenzen einer Pflicht zur Entrichtung einer Gemeindesteuer durch staatliche Zwangserhebung.

Man muss zwischen dem Beitritt zur Gemeinschaft des Glaubens durch die christliche Glaubenstaufe und dem Beitritt zu einer Pfarrei/Kirche als Anstalt des Öffentlichen Rechtes durch eine Absichtserklärung differenzieren. Gleiches gilt für den Rücktritt einer Pfarrei oder Kirche: Der Rücktritt vor Landesbehörden (Amtsgericht, Standesamt) ist nur ein "Firmenrücktritt", der die säkularen Zahlungsverpflichtungen aufhebt, aber nicht zwangsläufig auch einen "Rücktritt aus Pfarrei und Kirche" im Sinn des Austritts aus der Gläubigengemeinschaft einbezieht.

Das Ende der Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft muss der eigenen Kirche mitgeteilt werden, aber es gibt keinen Abstecher über die staatlichen Behörden3 Die Wiedereingliederung in die Kirche blieb unberührt. In einem ersten Schritt der Reform haben die Kirchensteuerzahler heute die Möglichkeit, die Kirchensteuern nach den geltenden Vorschriften weiter zu zahlen oder auf kommunale Pflichtbeiträge umzustellen.

Bereits in dieser Etappe werden die kommunalen Beiträge von den kommunal bestellten Verwaltungsbehörden eingenommen. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Gemeinschaftsbeitrag steuerrechtlich als Beitrag an eine nicht gewinnorientierte Kircheneinrichtung zu behandeln ist und daher wie die bezahlte Gemeindesteuer vom zu versteuernden Gewinn abgezogen werden kann. Im zweiten Schritt wird die Gemeindesteuer schließlich durch den für alle obligatorischen Kommunalbeitrag abgelöst.

Die Kirchensteuer mit staatlichem Inkasso wird vollständig aufgehoben. Nur im zweiten Schritt der Reform endet die Basis für eine Auszahlungspflicht. Um die Verpflichtungen der profanen Mitgliedschaft zu rechtfertigen, wird die Absichtserklärung durch eine Absichtserklärung ersetzt, die den Anfang der profanen Mitgliedschaft in der Körperschaft und der darauf beruhenden Vergütungspflicht ausmacht.

Die Führung der Mitgliedschaftslisten und die Einziehung der Gemeinschaftsbeiträge liegt ab diesem Moment vollständig in den Händen der von ihnen in Auftrag gegebenen Kommunen bzw. Verwaltungen. Von da an bekommen die Verwaltungen der ganzen Kirche ihre innerkirchlichen Gelder nicht mehr über die Landesfinanzämter, sondern nur noch als von den Kirchengemeinden weitergegebene Steuern.

Es könnte daher viele Jahre dauern, bis der erste Schritt der Reform vollzogen werden kann. Der zweite Schritt der Reform darf jedoch nicht aus den Augen gelassen werden. Vor allem die Konfessionskirche und Dietrich Bonhoeffer sahen eine zukünftige kirchliche Finanzierung in Form eines Gemeinschaftsbeitrags vor.