Commatis

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Viele Betreffende haben Probleme mit der Commatis Gesellschaft, die durch das Anwaltsfeuer aus Hamburg repräsentiert werden kann. Der Commatis Konzern hat eine Rechtsstreitigkeit vor dem Landgericht Stendal versäumt. Der Antragsteller wird aufgefordert, die anfallenden Gebühren zu tragen. Dem Kläger ist es nicht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistungen abzuwehren, es sei denn, der Antragsgegner stellt vor der Zwangsvollstreckung eine gleich hohe Sicherstellung.

Die Antragstellerin beklagt die Bezahlung der Mitgliedsbeiträge für die Benutzung des von ihr verwalteten Portals "Sexkiste". com " im Zeitabschnitt vom 14.07. 2013 bis 17.12. 2014. Der Anmelder unterhält unter anderem eine Kontaktbörse unter dem oben angegebenen Namen. Der Antragsgegner hat sich am 12. Juli 2013 um 8:43 Uhr unter seinem selbstgewählten Mitgliedsnamen "[....]", Kennwort "[...]"", E-Mail-Adresse "[...]", Mitgliedschaftsschlüssel "[....]" auf der oben erwähnten Website registriert.

Später, um 08:45 Uhr, erhält der Antragsgegner eine Einkaufsbestätigung an seine E-Mail-Adresse. Dem Angeklagten wurde freier Zutritt gewährt. Der Kläger macht dann geltend, dass die Angeklagte am 14. Juli 2013 um 2:46 Uhr die oben erwähnte Website erneut abgerufen und das bezahlte Übernahmeangebot "Junior" aus den ausgestellten Angeboten gewählt und damit eine bezahlte, unbegrenzte, sog. Premium-Mitgliedschaft in der Kontaktaufnahmeplattform zum Monatsmitgliedspreis von 39,90 erworben hat. Die Angeklagte konnte dann das Übernahmeangebot "Junior" geltend machen.

Die Angeklagte hat ihre personenbezogenen Angaben, Adresse und Bankverbindung angegeben und einem Lastschriftvergleich zugestimmt. In diesem Fall wird die Einzugsermächtigung erteilt. Dem Antragsgegner wurde nach Absenden des Antrags am 12. Juli 2013 um 08:43 Uhr die dazugehörige Einkaufsbestätigung an die mitgeteilte E-Mail-Adresse geschickt. Der Antragsteller hat den ersten monatlichen Beitrag eingezogen. Am 04.08.2013 hat sich die Angeklagte auf der "Testzugangsseite" angemeldet.

Die Beteiligung für den Monat Juli 2013 wurde zurückgebucht. Der Kläger erinnerte den Antragsgegner per E-Mail daran, diesen am 13. September 2013 fällig werdenden Geldbetrag zu begleichen. In der Folge erklärte die Angeklagte per E-Mail vom 13.08.2013: "Ich glaube, es gibt hier ein grundsätzliches Mißverständnis. "In der darauffolgenden Zeit hat der Kläger den Antragsgegner wiederholt an die Zahlung der offenen Forderungen für den Zeitabschnitt vom 12. Juli 2013 bis 31. Juli 2013 erinnert.

Weil der Angeklagte nicht bezahlt hat, wurde er mit Anwaltsschreiben vom 27. September 2013 gebeten, den Betrag und die anfallenden zusätzlichen Rückbelastungskosten zu zahlen. Dies und die letztmalige gerichtliche Mahnung vom 17. Dezember 2014 haben den Antragsgegner nicht veranlasst, die Klage des Klägers zu erstatten. Der Kläger hat das Arbeitsverhältnis von sich aus beendet.

Der Kläger hat mit der Klageschrift die monatlichen Beiträge vom 7. bis 17. Dezember 2014 in einer Gesamthöhe von je 39,90 sowie die anfallenden Kosten (z.B. Mahngebühren, Bankspesen etc.) in einer Gesamthöhe von 718,20 ? verlangt. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Antragsgegner im Zuge des freien Zuganges am 14. Juni 2013 eine bezahlte Premium-Mitgliedschaft erlangt hat. Der Antragsgegner hatte zuvor die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers und die Informationen zur Verarbeitung der Daten sowie zum Widerrufs- und Rückgaberecht als verbindlich anerkannt.

Die E-Mail des Angeklagten vom 13. August 2013 stellte keine Entlassung dar. Der Kläger behauptet, dass das Gericht den Antragsgegner anordnen sollte, dem Antragsteller 718 zuzüglich 5 über dem seit dem 17. Dezember 2014 geltenden Grundlohnsatz und Mahngebühren von 17,50 Bankrückbuchungskosten von 9,60 und Informationskosten (Schufa) von 7,50 an die Bank zu bezahlen.

Die Angeklagte macht geltend, dass das Gericht die Klageschrift ablehnen sollte. Er habe nur einen Test Zugang für 2 Tage gewollt und bestellt, der nach dieser Zeit auch frei sein sollte. Auch musste er die Widerrufsbelehrung oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers nicht durchlesen, bevor er mit seinem Aktivierungs-Pin-Code auf die Website der Adressplattform zugreifen konnte.

Er hat sich am 04.08.2013 nur auf der Website angemeldet, um zu überprüfen, ob eine Zugehörigkeit vorliegt, ob er in eine Abonnementfalle ist. Der Anmelder kann vom Antragsgegner keine Zahlungen verlangen. Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde zwischen den beiden Seiten kein gebührenpflichtiger Dienstleistungsvertrag über die Zugehörigkeit zum oben erwähnten Internet-Kontaktportal abgeschlossen, nachdem die Beklagte zur Leistung von 39,90 pro Monat an die klagende Partei verplichtet worden war.

Die für den Vertragsabschluss einschließlich Internetverträge notwendige Aufklärung betraf ausschliesslich den Abschluß eines Testzuganges durch die Antragsgegnerin zu einem Tagespreis von 3,49 ?. Eine solche Feststellungsbekanntmachung hatte der Angeklagte weder am 12. Juli 2013 noch am 14. Juli 2013. Entgegen der Vorlage des Klägers rechtfertigte er die hier in Rede stehende Zugehörigkeit nicht erst mit einem entsprechenden Feststellungsbewusstsein am 14. Juli 2015 oder später.

Der Kläger erklärt dem Antragsgegner - 2 Min. nach seiner Registrierung - bereits am 12. Juli 2013, dass er eine Premium-Mitgliedschaft sowohl als Test Zugang für 2 Tage (Probekauf von 2 Tagen) als auch zeitgleich danach mit einem Mitgliederbeitrag von monatlich 39,90 ? (Lastschriftintervall 30 Tage) erworben hat. Dem Vorbringen des Klägers, der Antragsgegner habe die Premium-Mitgliedschaft erst nach 2 Tagen, am 14. Juli 2013, erworben, als er sein kostenloses Konto genutzt und das Angebot "Junior" gewählt habe, steht dies entgegen.

Auf jeden Fall kann die Antragstellerin den streitigen Zahlungsklageanspruch nicht erfolgreich auf die Aufnahme ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gründen, die der Antragsgegner zur Kenntnis nahm. Mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Antragstellers wird das angefochtene Auftragsverhältnis nicht begründet. Es kann offen bleiben, ob der Angeklagte sie durch "Anklicken" zur Kenntnis nahm oder ob er auf die angefochtene Kommunikationsplattform zugreifen konnte, ohne dies tun zu können.

Der vom Antragsteller genutzte formelle Gebührenvertrag ist nicht Bestandteil des Vertrages geworden. Sie resultiert in diesem Falle aus der oben genannten Kombination aus einer kostenlosen Registrierung beim Kläger und einem Testzugang zum Tagespreis von 3,49 , mit dem ein durchschnittlicher sachkundiger und vernünftiger Internetsurfer nicht erwarten muss, dass er nicht nur das gewünschte Testzugang buchen und bezahlen wird, sondern dass er für mehrere Monate sogar eine Zugehörigkeit zum Kläger erwerben wird.

Dieser Link macht die Vergütungsklausel des Klägers zu einer "überraschenden Klausel" im Sinn von § 305 C BGB und ist damit ungültig. Die Tatsache, dass sich die Angeklagte im Juli erneut eingeloggt hat, hatte zu keinem anderen Resultat geführt. Weil die Klageschrift in Bezug auf die Hauptklage unberechtigt ist, kann die Anmelderin auch die Bezahlung der Nebenansprüche vom Antragsgegner nicht erfolgreich geltend machen.