Edates Kündigen per E Mail

Die Edates kündigen per E-Mail

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edates.de: Online-Provider muss die Stornierung per E-Mail annehmen

Stornierung unter edates.de & Co. Gegen das Internet Dating -Portal edates.de hat das Landesgericht München beschlossen, den Internetdienstanbieter einen E-Mail-Vermerk zu genehmigen. Internetdienstanbieter - wie derzeit edates.de - haben in den Allgemeinen Geschäftsbedinungen (AGB) nicht mehr die Gelegenheit, den Verbraucher zur Beendigung des Vertrages ausschliesslich per Brief oder Telefax zu veranlassen, wie das Amtsgericht München entschied.

Die betroffenen Provider müssen daher eine Beendigung per E-Mail zulassen. Die Verbraucherschutzverbände des Bundes (VZBV) hatten geklagt, gegen die Mobilfunkbetreiber des Online-Dating-Portals edates.de. Dies lag daran, dass das Untenehmen von seinen Nutzern eine schriftliche Benachrichtigung verlangte, das Online-Formular entfiel und zwingende Gebühren wie der Nutzername oder die Nutzerzahl enthalten sein mussten.

So hat der VZBV im Frühjahr 2014 gegen die BE Beauty und den Online-Dating-Service Edates.de geklagt. Die VZBV hatte wegen der ungeeigneten und schwierigen Online-Terminierung geklagt. Darüber hinaus wurde der Termin der Beendigung bis zu einem gewissen Grad beeinflußt. Denn die Stornierung per E-Mail ist viel zügiger als per Post oder Telefax.

Mit einer Mitteilung per Brief oder Telefax wollten die Zuständigen hinter edates.de den Mißbrauch abwenden. Allerdings vertritt die Judikative eine andere Auffassung: Es besteht keine Missbrauchsgefahr für die Entlassung. Der Dienstleister hat ausreichende Angaben des Auftraggebers zur Verfügung, um diese zu überprüfen. Darüber hinaus besteht kein Anlass, den Arbeitsvertrag eines anderen Benutzers zu kündigen.

Die Anforderung einer Kündigungserklärung ist, wie das Gericht verdeutlicht, als "übermäßiges Hindernis für Formalitäten" zu werten.

Termine Stornierung (benötigt E-Mail und Transaktionsnummer) (Stornierung)

Edates ist eine juristische Grauzone und die erscheinenden Rechtsanwälte sind unzählige Tigern, dazu kommt ein Edikt des Bayerischen Landgerichts AZ: 18 0 18571/13 Begrüßung von Jürgen! Gefährdet die zunehmende Technisierung bzw. KIRO / Robotik unsere Arbeitsplätze?

Nein, Robots können die mentale Arbeit nicht verdrängen.

Anspruch auf digitale Terminierung auf dem Portale

Das Recht seiner Kundschaft, Verträge, die im Internet abgeschlossen und ausgeführt werden, zu kündigen, darf durch ein Internet-Portal nicht in unzumutbarer Weise, insbesondere nicht durch besondere Schriftformanforderungen, behindert werden (LG München, Urteile vom 30.01.2014, Az. 12 O 18571/13). Auf dem Dating-Portal edates.de hatte der Verbraucherzentrale Bund vor dem Landesgericht München wegen der nachfolgenden Bestimmung in den Allgemeinen Bedingungen des Internets einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht:

Nach Ansicht der Münchener Ermittler ist die Regelung sowohl nach § 309 Nr. 13 BGB als auch nach § 307 BGB ungültig. Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedinungen ist nach 309 Nr. 13 BGB ungültig, wenn sie Werbung oder gegenüber dem Nutzer oder einem Dritten abzugebende Äußerungen an eine schärfere als die schriftliche Gestalt oder an spezielle Zugangsvoraussetzungen knüpft.

Die Tatsache, dass die Entlassung gleichzeitig gewisse Bestandteile beinhalten muss, legt die formalen Bedingungen für die Wirksamkeit fest. Gemäß dem Prinzip der kundenunfreundlichsten Interpretation könnte der Verbraucher die Bestimmung als solche begreifen, dass seine Beendigung mangels eines vorgegebenen Bestandteils wirkungslos war. Es wurde entschieden, dass auch die Nutzer des Internets durch die Bestimmung unzumutbar geschädigt werden würden (§ 307 BGB).

In Anbetracht der Tatsache, dass der Vertragsabschluss mit Ediaten nicht der schriftlichen Form bedurfte, hielten es die Münchener Jurymitglieder für zweckmäßig, die Möglichkeit der Kündigung derselben Formulare einzuräumen, die für die Zustandekommen des Vertrags und im Rahmen seiner Ausführung zulässig waren. Der Beanstandung des Personals, den Missstand durch das Erfordernis der schriftlichen Form verhindern zu können, folgt das Bundesgericht nicht.

Im Gegenteil, unter besonderer Beachtung der besonderen Schriftformanforderungen wird der Anschein erweckt, dass die Kündigungsformalitäten eine bestimmte Hürde für die Verbraucher bilden sollen. Im Falle von Online-Vertragsabschlüssen und -ausführungen kann der Auftraggeber jedoch davon ausgegangen werden, dass er in digitaler Form Deklarationen in schriftlicher Form erstellen kann. Ein Oberlandesgericht München hat die Beschwerde gegen das in erster Instanz ergangene Gericht zurückgewiesen und eine Beschwerde nicht zulässig (Oberlandesgericht München, Beschluss vom 9. Oktober 2014, Aktenzeichen 29 U 857/14).

Wird kein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beim BGH eingeleitet, ist das Ergebnis des Urteils des Landgerichtes München unanfechtbar. Im weiteren Verlauf hat das Landgericht München auch die folgende Aufhebungsklausel für die Partnervermittlungsplattform eDates.de wegen unsachgemäßer Kundendiskriminierung für ungültig befunden (LG München I, Beschluss vom 12. Mai 2016, Aktenzeichen 12 O 18874/15). Die Kündigung kann vom Benutzer in rechtlich geregelten "elektronischen Form", z.B. per E-Mail, mit einer Frist von 8 Kalenderwochen zum Ende des Vertrages ausgesprochen werden.

Eine Beendigung in schriftlicher Form ist aus Datenschutz- und Sicherungsgründen nicht möglich. Um dem Benutzer die Beendigung des Vertrages übertragen zu können, wird er aufgefordert, den Vertrag zu kündigen, um den Benutzer zu identifizieren und vor missbräuchlicher Verwendung zu schützen, unter Angaben der Kundinennummer, des Benutzernamens und der vom Benutzer bei eDates hinterlassenen E-Mail-Adresse. "â??Die Bestimmung schlieÃ?t eine KÃ?ndigung in Teuform nach Ansicht des Landgerichts MÃ?

Der Konsument muss dies als eine Beendigung in digitaler Weise (= 126a BGB) begreifen, die die Nutzung einer geeigneten digitalen Unterschrift nach dem Signierungsgesetz vorsieht. Ein einfaches E-Mail, auf das im Übrigen der Abschnitt verweist, respektiert dieses Formular nicht. Darüber hinaus lehnt eDates seinen Nutzern die auch unzulässige Kündigungsmöglichkeit einer gewöhnlichen handgeschriebenen Terminierung ab.