Oft wird die Frage gestellt: Wird die Schriftform per Scannen oder E-Mail eingehalten? Leider gibt es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Spruch, der Sie erstaunt: "Wir nehmen nur geschriebene Mitteilungen an. Es wäre lästig, denn Sie würden viel lieber das Stornierungsformular ausgefüllt, gescannt und per E-Mail an den Provider geschickt haben.
Auch eine informelle E-Mail. Entspricht dies der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Schriftform? Damit können Aufträge in schriftlicher, mündlicher oder stillschweigender Form abgeschlossen werden, es sei denn, das Recht schreibt etwas Besonderes vor (z.B. Beglaubigung der Schenkung). Die Vertragsparteien können jedoch auch eine willkürliche Schriftform vereinbaren (z.B. Kaufvertrag).
Dies ist auch im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich. Ausgenommen von der Schriftform für Scannen oder E-Mail? Sofern die Vertragsparteien eine Schriftform vereinbaren (z.B. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen), ist zunächst § 126 Abs. 1 BGB anwendbar. "Keine E-Mail und kein Scannen sind genug. Die Anmelderin muss das Dokument persönlich unterschreiben und entweder per Brief oder per Fax versenden.
Der Schriftverkehr ist zum Schutz der rechtsgeschäftlich festgelegten Schriftform, der Telekommunikationsübertragung und bei einem Auftrag ausreichend, soweit kein anderes Testament zu akzeptieren ist. Entgegen der in 126 Abs. 1 BGB festgelegten Schriftform ist auch eine Deklaration per E-Mail oder Scan möglich. Gemeinsame Vertragsabschlüsse können auch per E-Mail oder mit eingescannten Vorlagen erfolgen, auch wenn der Text dies nicht deutlich sagt.
Eine aktuelle Entscheidung des Amtes München (23 U 3798/11) belegt in jedem Fall, dass eine Abmahnung per E-Mail die Schriftform erfüllen kann. Kommt ein Vertragsabschluss entgegen dem Schriftformerfordernis per Scannen oder E-Mail zustande ( 126 Abs. 1 BGB), kann jede Vertragspartei später die schriftliche Bestätigung der Erklärung(en) fordern (§ 126 Abs. 1 BGB).
Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf den Tag der Abgabe der Deklaration. Schlussfolgerung: Ein Mobilfunkvertrag kann trotz der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten "Schriftform" per E-Mail oder durch ein gescanntes Formulare gemäß 127 Abs. 2 BGB beendet werden! Aktuelle Anmerkung: Seit dem 1.10.2016 ist in den AGB' s die "Textform" anstelle der Schriftform gültig!
309 Nr. 13 BGB ist seit dem Jahr 2016 im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar: Die AGB können für die Erklärung nicht mehr die Schriftform, sondern nur noch die "Textform" ( 126b BGB) vorgeben ("zählen dazu unter anderem: E-Mail, Fax, Scan)!