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Verordnungen

Diese Verordnung ist an die Einrichtungen gerichtet, die als für öffentliche Interessen zuständige Einrichtungen die Aufgabe der Immissionskontrolle erfüllen (nachstehend TÖB genannt). In der Entfernungsliste aufgeführte Entfernungen sind für die raumbedeutende Planung und Maßnahme im Sinne des § 50 BImSchG in Raumordnungsverfahren vorgesehen.

Darüber hinaus betrachten sie nur den beabsichtigten Einsatz von Systemen (siehe Nr. 2). Die Verordnung und ihre Anhänge basieren auf den entsprechenden behördlichen Vorschriften des Staates (Technische Anweisungen zur Luftreinhaltung - TA Luftreinhaltung, Fachliche Anweisungen zum Lärmschutz - TA Lärm) und des Staates (z.B. die Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL).

Grundlage für die Erstellung der Entfernungsliste ist der Anhang zur Genehmigungspflichtigen Anlagenverordnung - IV. BiSchV - Neue Fassung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 504), letztgültig ergänzt durch die Verordnug vom 16. Juni 2006 (BGBl. I S. 1619, 1623). Weil die Folgen schwerer Unfälle im Sinn von Artikel 3 Nr. 5 der Direktive 96/82/EG (Seveso-II-Richtlinie) in Betriebsgebieten immer auf einer Störung des vorgesehenen Betriebs beruhen, berücksichtigen die in der Entfernungsliste angegebenen Entfernungen dies nicht im Detail.

Schaffen der Planungsvoraussetzungen für Erschließungen in der Nähe vorhandener Anlagen) wird daher auch auf die gemeinsame Richtlinie der Störfallkommission und des Fachausschusses für Betriebssicherheit "Empfehlungen für Entfernungen zwischen Anlagenbereichen nach Störfallverordnung und schützenswerten Bereichen im Zuge der städtebaulichen Raumordnung - Durchführung 50 BImSchG" SFK/TAA-GS-1 (www.kas-bmu. de) zur Bestimmung geeigneter Entfernungen hingewiesen.

Das TÖB soll so früh wie möglich in die Erstellung von städtischen Bebauungsplänen einbezogen werden, um eine angemessene Interessenabwägung zu erreichen. Unter den Bedingungen des 4 Abs. 2 Baugesetzbuches sollen die Äußerungen des TÖB zu einer ganzheitlichen Inventarisierung durch die Kommunen als Planungsbehörden beizutragen.

Daher wird das TÖB in seinen Ausführungen über wesentliche Zulassungsverfahren, über Betriebsstellen, in denen nach der Störfallverordnung Gefahrstoffe enthalten sind ( 1 Abs. 1 der II. BiSchV i.V.m. 3 Abs. 5a BImSchG) und über zu erwartende Werksschließungen und deren voraussichtliche Folgen für die Immissionssituation unterrichten.

Muss das Bundesamt für Naturschutz (TÖB) zu Entwürfen eines Flächennutzungsplans im Rahmen eines Luftreinhaltungsplans, Aktionsplans, Untersuchungsberichts oder Lärmaktionsplans Stellung beziehen und ist die Luftverschmutzung durch Luftverschmutzung und/oder Lärmimmissionen für die Planfeststellungsentscheidung von Bedeutung, so sind die Aktionspläne Luftreinhaltung und Lärm in die Erklärung aufzunehmen. Dazu analysiert und präsentiert die ÖB den Reinluftplan/Schallschutzplan für das Gebiet des Planungsgebietes unter Berücksichtigung der Emissions-, Immissions- und Wirksituation sowie der Vorhersage von Luftverschmutzung und Lärmimmissionen.

  • Bereits in den Gutachten sollten die öffentlich-rechtlichen Stellen die Interessen der Öffentlichkeit nicht abwägen, da dies den Kommunen die Möglichkeit erschweren würde, öffentliche und private Interessen fair miteinander und miteinander abzuwägen. Das TÖB sollte im Zuge seiner Teilnahme die Kommunen oder die von ihnen betreuten Planungsstellen informieren, ihnen Auskunft geben und mit ihnen vertrauensvoll kooperieren.

Wenn sie in ihren Kommentaren zu den Planungsvorhaben der Kommunen Vorschläge machen wollen, sollten sie gleichzeitig untersuchen, ob und wenn ja, welche Ratschläge zur Konfliktlösung erteilt werden können. Die Gesundheitsbehörden sollten vor allem auf die planerischen und technischen Mittel hinweisen, mit denen die Emissionen reduziert werden können.

Die Behörde hat jedoch nicht die Pflicht, die unterschiedlichen Anliegen mit den Anforderungen des Emissionsschutzes in Übereinstimmung zu bringen; die Planungsbehörde kann die Vorschläge der Behörde im Rahmen einer angemessenen Prüfung verschieben, wenn andere Anliegen vorherrschen. Denn trotz des Standes der Wissenschaft können entsprechende Massnahmen zur Emissionsreduzierung und zum ordnungsgemässen Betreiben von emittierenden Pflanzen trotzdem zu Gefährdungen, erheblichen Benachteiligungen oder erheblichen Beeinträchtigungen, z.B. durch Luftverschmutzung oder Lärm, trotz des Standes der Wissenschaft führen, wobei ein ausreichender Abstandsmaß zwischen Gewerbe- und Gewerbestandorten (auch Sonderflächen mit Gewerbe- und Industriecharakter) auf der einen Seite und Wohnbereichen auf der anderen Seite - unabhÃ?ngig von der Langstreckenwirkung der Luftverschmutzung aus höheren EindrÃ?cken - von besonderer stadtrÃ?cklicher Raumordnung ist, besonders bei neuen Planungen.

Die Fernabsatzverordnung soll den am Planungsprozess unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten teilnehmenden TÖBs eine gemeinsame Basis für technische Kommentare zu städtischen Bebauungsplänen im Bezug auf die erforderlichen Entfernungen bieten. Dazu werden in Anhang 1 (Entfernungsliste) die Sicherheitsabstände veröffentlicht. Für die Teilnahme am städtebaulichen Raumordnungsverfahren wendet die Behörde diese Auflistung gemäß den Punkten 2.2, 2.3, 2.4 und 2.5 dieser Richtlinie an.

Darüber hinaus sind der Fernabsatzverordnung zusätzliche Anmerkungen angehängt; sie beziehen sich auf immissionsrelevante Einrichtungen, die nicht in die Fernliste (Anhang 2) und im Freien zu errichtende Einrichtungen (Anhang 3) sowie auf Einrichtungen zur Übertragung elektrischer Energie oder zur Nachrichtenübermittlung, für die aus Gründen der Immissionsschutzpflicht Schutzdistanzen spezifiziert worden sind (Anhang 4). Um den Lärmschutz zu berücksichtigen, werden bei der Ermittlung der Entfernungen die in der TA für Bereiche, in denen sich nur Wohnräume befinden, festgelegten Immissionsrichtwerte verwendet - das entspricht reinem Wohngebiet (WR) im Sinn der BautNVO; der Nachtwert[35 dB(A)] wurde als Grundlage für den Regelbetrieb und der Tageswert[50 dB(A)] für den Betrieb in 1 bis 2 Schichten in regelmäßigen Abständen herangezogen.

In der Entfernungsliste finden Sie keine vollständigen Angaben. Beispielsweise gibt es keine gewerblichen Einrichtungen, die auch in Wohn- oder Mischgebieten zugelassen sind, oder Einrichtungen, die entweder gar nicht oder nur in Einzelfällen in Nordrhein-Westfalen auftreten (Anlage 2); bei letzteren kann die Entfernung einer in der Auflistung genannten gleichwertigen Einrichtung als Anhaltspunkt für die Beurteilung im Rahmen des städtebaulichen Raumordnungsverfahrens herangezogen werden.

Mit Hilfe der Entfernungsliste sollen ausreichende Entfernungen zwischen den emissionsfähigen Industrieanlagen, Gewerbeanlagen und anderen Einrichtungen, die wie vorgesehen betrieben werden, auf der einen Seite und den nachfolgenden Bereichen auf der anderen Seite gewährleistet werden. Es ist nach den nachfolgenden Erläuterungen sowohl auf die Benennung von Industrie- und Gewerbeflächen nach dem Bauordnungsrecht als auch auf reine und allgemeine Wohngebiete sowie kleine Wohngebiete anwendbar, sofern sie sich an bestehende oder beabsichtigte Gewerbe- und Industrieregionen angleichen (vgl. Ziffer 2.4.2).

Für den Einsatz in gemischten Gebieten, Dorf- und Kernbereichen kann die Entfernungsliste nach Ziffer 2.2.2.2. 5 verwendet werden. Die Verwendung der Entfernungsliste kann bei der Projektierung von Chargensituationen zu Problemen beim Einsatz der Entfernungsliste aufkommen. Gemäß dem in den Prinzipien der städtebaulichen Raumordnung festgeschriebenen Verbesserungsprinzip, vor allem auch im Hinblick auf den Immissionsschutz, sollte das Österreichische Bundesamt für Naturschutz (TÖB) in diesen Faellen durch seine Stellungnahme zu einer Loesung beizutragen haben, die - unter Beruecksichtigung der Gesamtplanungsaspekte und des Planungsziels - den erzielbaren Fortschritt bei der Immissionskontrolle garantiert, auch wenn im Einzelfa elle eine Beeintraechtigung durch immissionsgemaessig nicht ausschliesslaessig ist; dies ist jedoch aufgrund des Grundsatzes der Gegenseitigkeit notwendig (vgl.

Weil die in der Vergangenheit entstandenen Stadtentwicklungsstrukturen in der Regelfall keine lokalen, aber zu kleinen Schutzdistanzen zulassen, müssen die Vorschläge des TÖB für einen optimalen Immissionsschutz vor allem auf Massnahmen des aktiver oder passiver Emissionsschutzes ausgedehnt werden. Nicht als " von der Entwicklung frei zu haltende Schutzgebiete ", z.B. im Sinn von 9 Abs. 1 Nr. 24 BaugGB, sind die sich aus der Entfernungsregulierung ergebenen Zwischenbereiche zu betrachten, sondern innerhalb dieser Entfernungen kann eine weniger schutzwürdige Nutzungsmöglichkeit als im Wohnbereich oder eine kommerzielle oder gleichwertige Nutzungsmöglichkeit bereitgestellt werden, die nicht stört oder nicht erheblich stört.

Im Falle mehrerer Installationen auf einem Betriebsgelände ist die Art der Installation mit dem größtmöglichen geforderten Abstandsmaß gemäß Entfernungsliste für die Dimensionierung des benötigten Abstands regelmässig entscheidend. Etwas weniger als die Entfernungen sind zulässig. Mit Hilfe der Entfernungsliste können bei der Ermittlung der Entfernungen zwischen Industrie- oder Gewerbeflächen auf der einen Seite und Misch-, Kern- oder Dorfflächen auf der anderen Seite die Entfernungen der vorletzten Entfernungsklasse als Grundlage für die mit (*) markierten Fahrweisen verwendet werden.

Für die Untersuchung der Entfernungen zwischen Industrie- oder Gewerbeflächen und bauordnungsrechtlich festgelegten Kur- oder Klinikflächen ( 11 BauNVO) ist zumindest die für rein wohnungswirtschaftliche Bereiche relevante Entfernung zu Grunde zu richten. Generell sind die Bestimmungen der Fernabsatzverordnung zu bevorzugen, aber in Sonderfällen ist es auch möglich, die Entfernung durch die Festlegung von Emissionsquoten nach DIN 45691 zu reduzieren, sofern die Entfernung im Wesentlichen durch Lärmemissionen bedingt ist (vgl. VVerwG, Beschlüsse vom 18.12. 1990 - 4 N 6. 88 und vom 27.1. 1998 - 4 NB 3.97).

Das Entfernungsverzeichnis bezieht sich nur auf die ebene Lage; in anderen FÃ?llen, z.B. bei der Lageplanung im Tal, sollten individuelle Untersuchungen durchgefÃ?hrt werden (vgl. Nr. 2.4.1. 3 und Nr. 2.4.2.1). Anlage 3 listet Installationen auf, die - sofern die Anforderungen des 35 Abs. 1 BaugGB eingehalten werden - aus immissionsschutzrechtlicher Hinsicht im Freien aufgestellt werden sollten.

Der mit diesen Installationen verbundene Abstand ist erforderlich, um einen angemessenen Immissionsschutz zwischen diesen Installationen und Wohngebieten zu gewährleisten. Installationen können ein Betriebsgelände oder ein Teil eines Betriebsgeländes sein, vorausgesetzt, dass Gefahrstoffe in angemessenen Mengen gemäß Anlage I der Störfallverordnung vorliegen oder anwesend sein können. Im Fernverzeichnis sind die Einrichtungen, für die dies aufgrund von Erfahrungswerten von Bedeutung sein kann, mit (#) markiert; diese Markierung ist nur als Indikator, in keinem Fall aber als schlüssiger Indikator zu interpretieren.

Allein aus der Entfernungsliste lassen sich keine Aussagen über bestehende Emissionssituationen treffen. Unabhängig davon, ob eine bestimmte Sachlage von Gefährdungen, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Umweltbelastungen durch Industrie- oder Handelsunternehmen begleitet wird, ist im Einzelnen auch auf der Grundlage der Immissionsschutzvorschriften (z.B. BImSchG, TA Luft-, TA Lärm, GIRL) zu prüfen; das Überschreiten der Entfernung allein begründet kein Eingreifen oder Nichtang der Aufsichtsbehörde nach den Immissionsschutzvorschriften.

Im Raumordnungsverfahren, in dem die grundlegende Bebauungsflächenzuordnung stattfindet, muss das TÖB die Planungsbehörde bereits auf die Einschränkungen hinweisen, die sie im anschließenden Bebauungsverfahren vorschlagen kann. Das TÖB schlägt der Planungsbehörde in ihren Bemerkungen entsprechend den in der Planfeststellung festgelegten Entfernungen zwischen Industrie- oder Gewerbeflächen auf der einen Seite und Wohn- oder Mischgebieten, Kern- oder Dorfflächen gemäß Ziffer 2.2. 2 auf der anderen Seite vor, dass der Flächennutzungsplan gemäß 1 Abs. 4 bis 9 BAufNVO 1990 Einschränkungen für die Nutzung bestimmter Arten von Anlagen für die Industrie- oder Gewerbeflächen enthalten sollte.

Können die Entfernungen für gewisse Arten von Installationen im Planungsgebiet nur bedingt gepflegt werden, empfiehlt es sich, die Installationen räumlich zu strukturieren. Wenn im Rahmen des Planungsverfahrens bekannt ist, welche Industrie- oder Gewerbeformen in den zu bestimmenden neuen Industrie- oder Gewerbegebieten anzusiedeln sind, ist durch Vergleichen der in der Planungen festgelegten Entfernungen mit den in der Entfernungsliste aufgeführten Größen zu ermitteln, ob die für die betreffenden Einsatzarten festgelegten Entfernungen eingehalten wurden.

Andernfalls muss das TÖB der Planungsbehörde vorschlagen, dass der Entwicklungsplan die Benützung durch Einrichtungen, die einen grösseren Entfernungsbedarf haben, ausschliesst. Hinsichtlich der der Planungsagentur im Entwicklungsplan vorgeschlagenen Nutzungsbeschränkungen und der Möglichkeiten für Ausnahmen wird zusätzlich auf Ziffer 2.4.1.1. 1 hingewiesen. Führt der in der Bauplanung festgelegte Entfernungsvergleich zwischen der projektierten Industrie- oder Gewerbeanlage auf der einen Seite und einem bereits bestehenden oder zugleich zu bezeichnenden oder zu bezeichnenden Wohnviertel auf der anderen Seite mit der in der Entfernungsliste für die jeweilige Betriebsweise festgelegten Entfernung zu einer Kompatibilität mit den Anliegen des immissionsschutzrechtlichen Bereichs, so ist das Vorgehen unter Ziffer 2.4.1.2 zu befolgen.

Ist die in der Bauplanung angegebene Entfernung nicht ausreichend, kann auf der Grundlage der erforderlichen individuellen Informationen (z.B. Emissionsregister, Quellenkonfiguration) - unabhängig vom anschließenden Immissionsschutz- oder Baugenehmigungsverfahren - ein individueller Bericht erstellt werden, um festzustellen, ob die geplante Entfernung dennoch ausreicht, um Gefährdungen, beträchtliche Benachteiligungen oder beträchtliche Beeinträchtigungen für die Anwohner von Nachbarwohngebieten oder Misch-, Kern- oder Dorfbereichen zu verhindern.

Die österreichischen Behörden sollten in solchen Faellen der Planungsbehoerde nahe legen - es sei denn, die Unvereinbarkeit der Planungen mit den Grundsaetzen des Bundesimmissionsschutzes ist von Anfang an offensichtlich -, einen entsprechenden Einzelbericht in Auftrag zur Verfuegung zu stellen. Das TÖB sollte sich auf Wunsch der Planungsagentur an der Erarbeitung der Fragen für das Sachverständigengutachten mitwirken.

In Einzelfällen, the TÖB May Consult the TÖB may consult the landamt für naturnatur, environment und consumptionerschutz (LANUV). Die österreichischen Behörden sollten davon abraten, ein Sachverständigengutachten einzufordern, wenn es ihnen möglich ist, den Planern ohne großen zeitlichen Aufwand aus eigener Erfahrung eine Lösungsvorschläge an die Planer zu machen. Sind Wohnflächen in der Nähe von vorhandenen und bevölkerten Industrie- oder Gewerbeflächen, d.h. Flächen ohne Freifläche für Geschäftserweiterungen, zu errichten und ist die aus der Entfernungsliste resultierende Entfernung mehr als etwas geringer als die in der Entfernungsliste angegebene Entfernung, weist das TÖB die Planungsbehörde darauf hin, dass sich aus der Durchführung dieser Planungen gegenseitige Beeinträchtigungen ergeben können und die Einhaltung des Trennungsprinzips nach 50 BlmSchG daher nicht mehr sichergestellt ist.

Das TÖB sollte der Planungsbehörde vorschlagen - wenn die Unvereinbarkeit der Planungen mit den Prinzipien des Emissionsschutzes nicht von Anfang an offensichtlich ist -, ein Gutachten darüber erstellen zu lassen, ob und inwieweit im durch den Betreiben von Industrie- oder Gewerbeobjekten zu bestimmenden Wohnviertel mit Gefährdungen, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen ist und ob diese durch Schutzvorkehrungen (z.B. vorteilhafte Immissionsschutzanordnung der Bauwerke, bauliche Selbsthilfemaßnahmen) im Wohnviertel möglicherweise verhindert werden können.

Das TÖB sollte sich auf Wunsch der Planungsagentur an der Erarbeitung der Fragen für das Sachverständigengutachten mitwirken. Die ÖB sollte von der Einholung eines Gutachtens Abstand nehmen, wenn es ihnen ohne großen zeitlichen Aufwand möglich ist, eine eigene Meinung - möglicherweise unter Teilnahme des Landschaftsverbandes - zu äußern, die ein entsprechendes Gutachten ablöst.

Das Sachverständigengutachten stützt sich auf die für den jeweiligen Einsatz im Falle eines normalen Betriebs im Industrie- oder Gewerbegebiet ungünstigsten Emissionssituationen unter Berücksichtung der vorhersehbaren Betriebsentwicklung zum Planungszeitpunkt. Im Hinblick auf mögliche Veränderungen sind zwei Fallbeispiele zu unterscheiden: Zum einen ist die bestehende Immissionssituation im bisherigen Industrie- oder Gewerbetreibendenbereich weniger günstig, als sie nach Immissionsschutzrecht erlaubt ist - trotz der planungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit der bisherigen Verwendung.

Dabei ist die bestehende Immissionssituation im vorhandenen Industrie- oder Gewerbestand vorteilhafter, als sie es wäre, wenn die planungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit vollständig ausgeschöpft wäre. Wenn die Ausweisung von Wohnvierteln in der Nähe bestehender Industrie- oder Gewerbeflächen vorsehen ist, aber noch nicht oder noch nicht vollständig besiedelt ist oder zur gleichen Zeit auszuweisen ist, sind die gleichen Prämissen wie in Ziffer 2.4.2. 1 c) zweiter Gedankenstrich als Grundlage für die Feststellung zu verwenden, ob die in der Bauplanung festgelegte Entfernung zum Wohnviertel ausreichend ist, es sei denn, es gibt planungsrechtliche Einschränkungen (z.B. nach Ziffer 2.4.1. 1) für die Industrie- oder Gewerbegebiete. Beibehaltung der in Ziffer 2.4.1.

Bei der Erstellung von Immissionsberichten stellt das Österreichische Bundesamt für Bauwesen sicher, dass die von der Planungsbehörde in Auftrag gegebene Berichte ihnen zur Überprüfung unterbreitet werden; das Österreichische Bundesamt für Bauwesen kann den SPRLUV in die Untersuchung einbeziehen. Ergibt die Überprüfung des Sachverständigengutachtens, dass das Sachverständigengutachten glaubhaft ist und unter Beachtung der vorliegenden oder vermuteten Immissionssituation und ggf. gewisser Schutzmassnahmen im Wohnbereich, dass im Wohnbereich keine Gefährdungen, erheblichen Benachteiligungen oder erheblichen Beeinträchtigungen zu befürchten sind, wird das Bundesamt für Naturschutz (ÖB) seine Belange ggf. vorbehaltlich weitergehender Schutzmassnahmen zur Seite legen.

Das TÖB sollte darauf hinarbeiten, dass die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Schutzvorkehrungen getroffen werden. Hochspannungsleitungen zeichnen sich durch eine sehr unterschiedliche Installationsart und Umwelteinflüsse von den in der Fernliste aufgeführten Einbauten aus. Mit den in Anlage 4 angegebenen Abständen sollen gesundheitsfördernde Lebens- und Arbeitsbedingungen im Sinn von 1 Abs. 5 Nr. 1 LBl. 1 gewährleistet werden.

Das TÖB wendet diesen Anlage 4 auf die Teilnahme am Verfahren der Bauleitplanung an. Der in Anlage 4 angegebene Abstand errechnet sich aus dem Beurteilungsspielraum für die Magnetflussdichte von 10 Tonnen, den die Strahlungsschutzkommission in ihren Empfehlung zum Schutze vor Niederfrequenz-Elektro- und -Magnetfeldern der Stromversorgung und Anwendung vom 16. bis 17. 2. 1995 für den vorsorglichen Aspekt und auf den Ausführungen des Bundesumweltministeriums zu 4 der Elektromagnet-Feldverordnung (26. BImSchV) angegeben hat.

Reicht die Bauvorlage, vor allem die Betriebsbeschreibung nach 5 Abs. 2 und 3 der Bauüberwachungsverordnung - BauPrüfVO - (vgl. Anhänge I/6 und I/7 derV BauPrüfVO ) nicht aus, um eine genaue Prognose der von der projektierten Installation zu erwarteten Immissionen zu ermöglichen, werden die Bewertung der erwarteten Immissionssituation und die daraus zu erstellenden Schlüsse für die Gutachten der zustän-digen Immissionsschutzstellen auf der Erfahrung mit bestimm-ten Anlagentypen im sinn-natürlichen Herangehensweise aufbauen.

Dass die in der Entfernungsliste genannte Entfernung nicht beachtet wird, rechtfertigt an sich nicht eine negative Aussage der verantwortlichen Ausländerbehörde. Ergeben sich aus den eingereichten Bauunterlagen, dass wesentliche Benachteiligungen oder beträchtliche Beeinträchtigungen der Bevölkerung oder der Umgebung nur durch Bedingungen auszuschließen sind, so schlagen die verantwortlichen Immissionsschutzstellen den Baubehörden die notwendigen Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Baubewilligung vor.

Bei den in der Präambel erwähnten Genehmigungsverfahren ist es in jedem einzelnen Fall auf der Grundlage der Bewerbungsunterlagen und der individuellen Gutachten explizit Sache des Bewilligungsverfahrens, ob Gefährdungen, wesentliche Benachteiligungen oder wesentliche Beeinträchtigungen für die Öffentlichkeit oder die Umgebung ausschlieblich sind. Mit der Umsetzung der Entfernungsliste würde diesem Prinzip der Einzelfallbewertung nicht entsprochen.

Sind vorhandene Pflanzen überplanmäßig, aber geschützt, ist eine Verlängerung oder andere Veränderung nur im Zuge einer Freistellung von Immissionsschutzregelungen möglich, wenn die Untersuchung zeigt, dass sich neben den in 31 Abs. 2 BaGB genannten Freistellungen auch die Immissionsbedingungen durch die Verlängerung oder andere Veränderung (Verschlechterungsverbot) nicht verschlimmern.

Stellt eine bestehende Installation, die im Widerspruch zu den Planungsvorschriften steht, bereits ein Risiko dar, verursacht beträchtliche Belastungen oder hat beträchtliche Umweltnachteile und ist aus ihrer Veränderung keine wesentliche Verschlechterung der Immissionssituation ersichtlich, kann eine Ausnahme grundsätzlich nicht gewährt werden (vgl. BVerwG-Urteil vom 5. August 1983 - 4 C 96.79).