Kurse für die Bereiche Versicherung und Versicherung für die TÜV SÜD-Gruppe
Leichtkrafträder der Kategorie L1e-B gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie (EU) Nr. 168/2013 des Europaparlaments und des Rats vom 16. Juni 2013 über die Zulassung und Marktaufsicht von zwei- oder dreirädrigen und allradgetriebenen Kraftfahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52), Dreirädermopeds der Kategorie L2e gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. b) der Verordnun (EU) Nr. 168/2013 des Europaparlaments und des Europarats vom 16. Juni 2013 über die Zulassung und die Marktaufsicht für zwei- oder dreiräderige und deren Fahrzeuge.
52. Motorräder (einschließlich Beiwagen) mit einem Zylinderinhalt von höchstens 125 cm und einer Maschinenleistung von höchstens 11 kW, wenn das Leistungsgewicht 0,1 kW/kg nicht überschreitet, und Dreiräder mit symmetrisch angeordnetem Rad und einem Zylinderinhalt von höchstens 50 cm für Brennkraftmaschinen oder mit einer maximalen Konstruktionsgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h und einer Maschinenleistung von höchstens 15 kW. Bei Verbrennungskraftmaschinen sind dies die folgenden Merkmale.
Vor dem 19.01.2013 ausgestellte begrenzte Lizenzen der Kategorie A werden nach zwei Jahren ohne Einschränkung als Kategorie A (unbegrenzt) angesehen. Motorräder (einschließlich Beiwagen) mit einem Zylinderinhalt von mehr als 50 cm³ oder mit einer maximalen Konstruktionsgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Dreiradfahrzeuge mit einer Motorleistung von mehr als 15 Kilowatt und Dreiräder mit rotationssymmetrisch gelagerten Laufrädern und einem Zylinderinhalt von mehr als 50 cm für Brennkraftmaschinen oder mit einer maximalen Konstruktionsgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und einer Motorleistung von mehr als 15 Kilowatt.
Fahrzeuge - mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen der Kategorien AM, AI, A2 und A2 mit einer höchstzulässigen Masse von höchstens 3 500 kg, die für die Personenbeförderung von höchstens acht Fahrgästen außer dem Fahrer bestimmt und konstruiert sind (einschließlich Anhängern mit einer höchstzulässigen Masse von höchstens 750 kg oder mit Anhängern mit einer höchstzulässigen Masse von höchstens 750 kg),
vorausgesetzt, dass die höchstzulässige Masse der Kombinationen nicht mehr als 3500 kg beträgt und im Fall eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Hoheitsgebiet des Landes nur, wenn der Führerscheininhaber ein Mindestalter von 21 Jahren hat. Fahrgestellkombinationen, bestehend aus einem Sattelzug in der Kategorie B und einem Auflieger mit einer höchstzulässigen Masse des Aufliegers von mehr als 750 kg und einer höchstzulässigen Masse der Fahrgestellkombination von mehr als 3500 kg bis 4450 kg.
Kombinationen von Fahrzeugen, die aus einem Sattelzug in der Kategorie B und einem Trailer oder Auflieger zusammengesetzt sind, sofern die höchstzulässige Masse des Trailers oder Aufliegers 3 500 kg nicht überschreitet. Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre für die Teilnahme am "Begleiteten Führen mit 17"), vorheriger Besitz des Führerscheins B erforderlich. Andere Fahrzeuge als Motorfahrzeuge der Kategorien AM, A1, A2, A, D1 und D1 mit einer höchstzulässigen Masse von mehr als 3 500 kg bis maximal 7500 kg, die für die Personenbeförderung von nicht mehr als acht außer dem Fahrer konzipiert und konstruiert sind (einschließlich Anhängern mit einer höchstzulässigen Masse von nicht mehr als 750 kg).
Mindesthaltbarkeitsdatum: 18 Jahre, vorheriger Führerschein B erforderlich. Kategorie C1 und einen Trailer oder Auflieger mit einer höchstzulässigen Zuladung von mehr als 750 kg, sofern die höchstzulässige Zuladung der Zugmaschine 12 000 kg nicht überschreitet, der Kategorie B und einen Trailer oder Auflieger mit einer höchstzulässigen Zuladung von mehr als 3 500 kg, sofern die höchstzulässige Belastung der Zugmaschine 12 000 kg nicht überschreitet.
Inklusivkurse:: SE und D1E, wenn der Halter befugt ist, Fahrzeuge der Kategorie D1 zu fahren. Andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Kategorien AM, AI, A2, A2, AB, D1 und DS mit einer höchstzulässigen Masse von mehr als 3 500 kg, konstruiert und konstruiert für die Personenbeförderung von nicht mehr als acht außer dem Fahrer (einschließlich Anhängern mit einer höchstzulässigen Masse von nicht mehr als 750 kg).
Mindesthaltbarkeitsdatum: 21 Jahre, vorheriger Führerschein B erforderlich. Kombinationen von Lastkraftwagen, bei denen das zugmaschine in der kategorie C ist und deren anhänger oder auflieger eine zulässige höchstmasse von mehr als 750 kg aufweisen. Mindesthaltbarkeitsdatum: 21 Jahre, früherer Führerschein C erforderlich. Inklusivkurse:: BE, C1E, T und DE, sofern er zum Fahren von Kraftfahrzeugen der Kategorie D ermächtigt ist.
Fahrzeuge, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen der Kategorien AM, A, B, A und A, die für die Personenbeförderung von nicht mehr als 16 zusätzlichen Fahrern konzipiert und konstruiert sind und deren Gesamtlänge 8 Meter nicht überschreitet (einschließlich Anhängern mit einer höchstzulässigen Masse von nicht mehr als 750 kg). Mindestalter: 21 Jahre, vorheriger Führerschein Klasse B erforderlich.
Kombinationen von Fahrzeugen, wenn das zugmaschine in der Kategorie D1 ist und sein anhanger eine zulässige höchstmasse von mehr als 750 kg aufweist. Mindestalter: 21 Jahre, Führerscheinklasse D1 erforderlich. Fahrzeuge, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen der Kategorien AM, A1, A2, A, die für die Personenbeförderung von mehr als acht Fahrgästen zusätzlich zum Fahrer konzipiert und konstruiert sind (einschließlich Anhängern mit einer höchstzulässigen Masse von höchstens 750 kg).
Mindesthaltbarkeitsdatum: 24 Jahre, vorheriger Führerschein B erforderlich. Kombinationen von Fahrzeugen, bei denen das zugmaschine in der kategorie D ist und sein trailer eine zulässige höchstmasse von mehr als 750 kg aufweist. Mindesthaltbarkeitsdatum: 24 Jahre, früherer Führerschein D erforderlich. Traktoren mit einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstentwickelte Maschinen mit einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die nach ihrer Konstruktion für den Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft (einschließlich Anhänger) vorgesehen und vorgesehen sind.
Traktoren, die für die Land- oder Forstwirtschaft konzipiert und für diese Verwendungszwecke verwendet werden, mit einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h und kombinierten Fahrzeug- und Anhängerfahrzeugen, wenn sie mit einer Fahrgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h gefahren werden, sowie selbstfahrenden Maschinen, selbstfahrenden Futtermischern, Staplern und anderen Flurförderzeugen, die alle eine Bauartgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h aufweisen, und kombinierten Fahrzeug- und Anhängerfahrzeugen.