Die Kündigung ist nicht gleichbedeutend mit der Kündigung, denn das Schuldrecht unterscheidet zwischen zwei Arten von Kündigungen, die unterschiedlich wirken. Gewöhnliche KündigungDies wird auch als rechtzeitige oder rechtzeitige Kündigung bezeichnet, da sie ein vertragliches Verhältnis unter Einhaltung einer Frist kündigt. So gelten beispielsweise die 568 und 573c BGB für die Beendigung von Mietverhältnissen; im Berufsrecht ist die Beendigung in 622 BGB und im Kündigungsschutzrecht (KSchG) reglementiert.
Jede Dauerschuldverhältnis kann durch Kündigung aus wichtigen Gründen gemäß 314 BGB vorzeitig gekündigt werden. Auch in diesem Falle wird von einer Kündigung ohne Einhaltung einer Fristsetzung gesprochen, da in der Regelfall keine Fristsetzung einzuhalten ist. Eine Kündigung ist nur innerhalb einer vertretbaren Zeit nach Mitteilung des Grundes der Kündigung möglich.
Dies gilt z.B. für Beschädigungen an einer gemieteten Wohnung. Spezielle KündigungenDie Speziellen Entlassungen sind tatsächlich außerordentliche Entlassungen, aber sie haben ein besonderes Merkmal. Eine außerordentliche Kündigung ist in der Regelfall möglich, wenn die wesentlichen vertraglichen Bedingungen von einer Vertragspartei unilateral verändert wurden. Dies kann z.B. eine Erhöhung der Versicherungsprämien oder eine Mietanstieg sein.
Jegliche Entlassung erfordert eine Erklärung über die Entlassung. Im Falle einer außerplanmäßigen Kündigung ist zwar ein Grund zur Kündigung anzugeben, für die gewöhnliche Kündigung sind jedoch keine Gründe anzugeben. Allerdings ist in vielen FÃ?llen, z.B. bei der KÃ?ndigung von Arbeits- oder MietvertrÃ?gen, eine gewisse Gestaltungsform zu beachten, da sonst die KÃ?ndigung nach  125 BGB ineffizient wird.
Häufig sind festgelegte Fristen und die Schriftform vorgesehen. Der Kündigungszeitraum Die Frist bezeichnet den zeitlichen Abstand zwischen einer Kündigung und dem daraus resultierenden Ende einer Dauerschuldverhältnisse. Es spielt keine Rolle, ob die Frist vom Gesetzgeber vorgegeben oder in einem Einzelvertrag festgelegt ist. Die Kündigung muss dem Geschäftspartner rechtzeitig zugegangen sein, damit sie rechtswirksam wird.
Beispiel: Liegt die Frist drei Kalendermonate zum Ende eines Kalenderjahrs (31. Dezember), muss das Mahnschreiben dem Geschäftspartner bis längstens 16. Juni 2010 zugehen. Der Dreimonatszeitraum erstreckt sich z.B. auch auf den Fall, dass Sie als Pächter Ihre Ferienwohnung aufgeben. Im Falle von Arbeitsverhältnissen ist grundsätzlich eine Frist von vier Kalenderwochen zum fünfzehnten Tag des Monates oder zum letzten Tag des Monates einzuhalten.
Die Kündigungsfristen können bei langfristigen Verpflichtungen, die nicht durch Gesetz, sondern durch Vertrag geregelt sind, wie z.B. Mobilfunk- oder Fitnessclubverträge, erheblich schwanken. Für bestimmte Arten von Verträgen, wie z.B. den Miet- oder Anstellungsvertrag, bedarf die Beendigung eines Vertrages der schriftlichen Form. Die Kündigungsabsicht wird also in einem Schriftstück festgehalten, das eigenhändig unterzeichnet werden muss.
Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet jedoch zwischen der rechtlich vorgesehenen und der elektronisch gespeicherten schrift. Gemäß 126 BGB ist die schriftliche Form nur durch eine eigenhändige Unterzeichnung oder eine beglaubigte Kopie gewährleistet. Erfolgt die Kündigung per E-Mail oder Telefax, so genügt sie in der Regelfall nicht den rechtlichen Erfordernissen der Textform.
Eine Kündigung per Email ist in der Regelfall ausreichend, wenn nur die Schriftform benötigt wird. Dies ist in der Regel für Verbraucherverträge der Fall, bei denen es keine besonderen formalen Bestimmungen für die Kündigung im Arbeitsvertrag gibt, z.B. für Abonnements von Zeitungen oder Mobilfunkverträge. Bezieht sich der Auftrag auf eine Schriftform, genügt in der Regelfall auch die Kündigung per Email ohne Unterzeichnung.
Dies ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn Sie noch genügend Zeit bis zum Ablauf der Nachfrist haben. Der Zugang der Kündigung sollte vom Geschäftspartner in schriftlicher Form bestätigt werden. Zur Kündigung ist die schriftliche Form nicht erforderlich. Sie können daher auch per E-Mail oder, falls erforderlich, per Online-Formular auf der Internetseite des Kontrahenten widerrufen werden.
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