In einem Verfahren hat das Amtsgericht Hamburg beschlossen, dass die Partnervermittlungsagentur "Parship" im Falle eines Widerrufs nicht die nahezu vollen Auftragskosten berechnen darf. Der Kunde darf sich nicht von einem Rücktritt innerhalb der Zweiwochenfrist mit zu hohen Kosten abhalten lassen. Die Klage vor dem Hamburger Landgericht betraf unter anderem einen Mandanten, der einen Halbjahresvertrag über eine Premium-Mitgliedschaft bei Parship innerhalb der 14 Tage nach dem Widerrufsrecht gekündigt hat.
Unter den ursprünglich 269 EUR sollte der Auftraggeber 202 EUR anrechnen. Nach den Allgemeinen Bedingungen von Parship ist ein vernünftiger Beitrag zu leisten, der den bereits geleisteten Leistungen im Verhältnis zum gesamten Umfang des Vertrages mit Parship in angemessenem Umfang gerecht wird. Die Kompensation wurde nach der vom Kunden verwendeten Kontaktzahl errechnet. In dem von der Konsumentenzentrale Hamburg geführten Verfahren (Aktenzeichen: 406 HKO 66/14) hat das Bundesgericht entschieden, dass Parship den nahezu vollen Kaufpreis nicht berechnen darf, wenn die Kündigung innerhalb der Kündigungsfrist erfolgt.
Dazu Günter Hörmann, Mitglied des Vorstandes der Konsumentenzentrale Hamburg: "Parship darf den Verbraucher nicht davon abbringen, sein Rücktrittsrecht mit hohem Aufwand auszuüben". Demzufolge dürfen dem Auftraggeber nur Kosten für die vorangegangene Nutzung in Rechnung gestellt werden. War auch dieser Prozess erfolgreich, muss der Auftraggeber statt 202 EUR nur noch rund 20 EUR bezahlen.
Diese Online-Datingagenturen wurden auch von der Konsumentenzentrale Hamburg wegen Verweigerung des Widerrufsrechts und Verrechnung hoher Kosten verklag.
Die betroffenen Kundinnen und Servicekunden haben ihren Dienst nach Ansicht von ElitPartner stark in Anspruch genommen und ihn dann widerrufen. Der Auftraggeber müsste eine entsprechende Entschädigung leisten. Wird auch im Falle einer Überarbeitung beschlossen, dass nur der jeweils gültige Tagestarif des Vertrages zu bezahlen ist, kann dies eine bedeutsame Entscheidungsfindung für den Verbraucher sein. Bei einem rechtzeitigen Rücktritt würden keine hohen Kosten mehr aufkommen.