Stornierung per E-Mail - In der Welt von heute gehörte das Briefschreiben für viele Menschen schon lange der Geschichte an. Der Einblick in den eigenen E-Mail-Posteingang löst heute das Gehen zur Filiale ab und die Abstimmung erfolgt über verschiedene Soziale Medien. Doch was viele Nutzer der neuen Medien vergessen, ist, dass die schriftliche Form für einen großen Teil des Rechtsverkehrs, wie z.B. die Kündigung verschiedener Vertragsverhältnisse, nach wie vor unerlässlich ist.
Gibt es also die Möglichkeit, per E-Mail zu kündigen oder selbst zu kündigen? Was heißt denn nun die schriftliche Form? Kann ich per E-Mail storniert werden? Ein per E-Mail mit einem Computer gesendeter Widerruf kann mit bestimmten Programmen elektronisch signiert, d.h. mit einer digitalen Signatur versehen werden.
Eine solche erkannte Signatur korrespondiert jedoch nicht mit der gesetzlichen Schreibweise aus 126 BGB, sondern nur mit der Elektroform aus § 126 a BGB. Damit reicht die Signatur in einer E-Mail aus, um die Anforderungen des gedruckten Formulars zu erfullen. So ist z.B. bei der Kündigung eines Arbeitsvertrags das Online-Formular rechtlich ausgenommen.
Diese ist in 623 BGB festgelegt. Aber warum genügt eine E-Mail nicht, um einen Anstellungsvertrag zu beenden? Daher bedeutet die E-Mail für Auftraggeber und Auftragnehmer im Falle einer Kündigung keine Entlastung. Auch das Erfordernis der schriftlichen Form für so wichtige Entscheide hat sehr gute Argumente. Außerdem will er Beweise erzeugen, die so genau wie möglich sind, d.h. mehr Rechtssicherheit.
Die Kündigung erfordert eine schriftliche Erklärung? 623 BGB regelt seit dem Jahr 2000, wie eine Kündigung zu erfolgen hat, um rechtsgültig zu sein. Das Recht besagt: "Die Kündigung von Anstellungsverhältnissen durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag muss schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein; die Verwendung der elektronischen Form der Kündigung ist nicht zulässig.
"Auf den ersten Blick erscheint die Bestimmung leicht umsetzbar, aber in der Realität stellt sie oft ein Problem dar, da Entlassungen oft lediglich oral erfolgen. Immer wieder werden auch Hinweise per E-Mail oder SMS verschickt, und das trotz des eindeutigen Wortlauts in § 623 BGB. Eine Kündigung per Telefax ist ebenfalls nicht gestattet und ungültig, da ein Telefax grundsätzlich nur eine Abschrift der tatsächlichen Kündigung ist und die für die schriftliche Form erforderliche unerlässliche Originalsignatur fehl.
Die Kündigung eines Arbeitsvertrages muss immer in schriftlicher Form erfolgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die schriftliche Form nur dann gewahrt ist, wenn ein handschriftliches oder maschinengeschriebenes Originaldokument von der zur Kündigung berechtigten Personen unterfertigt wurde. Bei Nichtbeachtung der Rechtsform und Kündigung per E-Mail etc. ist die Kündigung nicht rechtsverbindlich.
Die Kündigung des Arbeitsvertrags per E-Mail ist daher nicht rechtsgültig, sondern nur noch schriftlich wirksam, unabhängig davon, was im Anstellungsvertrag reglementiert ist. Im Falle von Fristen erfordert das Recht daher auch die Wahrung der Textform (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Achten Sie daher immer darauf, dass die Kündigung echt und nachprüfbar ist.
Unerfreulich, wenn die Formfehler erst nach einer gerichtlichen Abmahnungsklage ans Tageslicht kommen. Gilt eine Kündigung des Arbeitsvertrags per E-Mail?