Das Paar hat kurz nach Vertragsabschluss an den Kunsthandwerker geschrieben und die "Kündigung" des Vertrags erklärt. Die Auftragnehmerin dagegen machte Forderungen aus der Produktion der bereits begonnenen Komponenten geltend. Der Auftragnehmer hat die Forderungen aus der Produktion der bereits begonnenen Komponenten durchgesetzt. Die Unternehmerin sagte, dass das Paar nicht zurücktreten konnte und dass es auch kein Recht auf Widerruf gebe. Der Auftragnehmer verwies in diesem Zusammenhang auf 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB, wonach kein Widerspruchsrecht für nicht vorgefertigte Waren eingeräumt wird, die erst nach der Beauftragung des Auftraggebers auf der Grundlage einer Einzelauswahl angefertigt werden ("Kundenspezifikation").
Nach Ansicht des Gerichts erster Instanz kann die Ausnahmeregelung hier nicht berücksichtigt werden, da es sich bei dem Auftrag nicht um einen Liefervertrag für Waren handelt. "Auch die Anforderungen des 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB sind entgegen der Meinung des Antragsgegners nicht erfüllt. Das Argument der Antragsgegnerin, dass "Gegenstand des Vertrages die Bereitstellung und Installation von Waren ist, die einzeln nach Mass angefertigt und nicht eigens für die Belange der Käufer - daher hier der Antragsteller - vorkonfektioniert sind ", ist eine reine Rechtsanspruchnahme, ohne dass irgendwelche konkreten Fakten vorgebracht werden, aus denen ersichtlich ist, dass die tatsächlichen Bedingungen der Freistellung vom Umfang des Vertrages erfüllt sind.
312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB findet in diesem Fall keine Geltung, da der Vertragsgegenstand nicht die "Lieferung von Waren" ist. Abweichend von 312 Abs. 1 BGB gilt 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB nicht für alle Aufträge, die eine Dienstleistung gegen Entgelt zum Ziel haben, sondern nur für Aufträge über die Warenlieferung.
Der Gerichtshof kam auch zu dem Schluss, dass der Verbraucher sein Rücktrittsrecht effektiv ausgenutzt hat. Die Tatsache, dass das Paar im Brief das Stichwort "Kündigung" benutzte, war harmlos. "â??Aus dem Brief der KlÃ?ger vom 26.06.2014 resultierte zweifellos der Wunsch, sich vom Vertrage zu trennen. Eine Verwendung des Begriffs "Widerruf" war für die Beschwerdeführer nicht erforderlich.
Gemäß dem bis zum 13.06.2014 gültigen Recht wurde allgemein anerkannt, dass die Rücktrittsabsicht auch durch die Bezeichnung "Rücktritt" oder "Kündigung" ausreichend zum Ausdruck gebracht wurde. Wenn die Literatur der Ansicht ist, dass eine Neuinterpretation einer Kündigung in einen Widerruf nicht (mehr) möglich ist, kann das Bundesgericht dieser Ansicht nicht nachkommen.
Daraus ergibt sich aus § 355 Abs. 1 S. 3 BGB nur, dass "die Entscheidung des Konsumenten, den Vertrag zu widerrufen", deutlich aus der Deklaration ersichtlich sein muss. Mit dem System wird Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) erster Absatz der Direktive 2011/83/EU umgesetzt. Insofern ist nun eine klare Deklaration des Konsumenten erforderlich, vor allem die Rückgabe der Waren ohne Kommentar oder ein anderes stillschweigendes Handeln ist nicht mehr ausreichend.
Allerdings sollte es dem Verbraucher, wie unter Randnummer 44 der RL 2011/83/EU dargelegt, freigestellt bleiben, "mit eigenen Worten" vom Kaufvertrag zurückzutreten. Was wir brauchen, ist nur eine "eindeutige" Aufklärung. Daher reicht auch nach dem neuen Recht jede Aussage des Konsumenten, dass sein Widerrufswillen für den Gewerbetreibenden ersichtlich wird.
Daher musste der Entrepreneur die geleistete Vorauszahlung aufgrund des effektiven Widerrufs erstatten.