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Onlineportale müssen E-Mail-Empfänger davor bewahren, unaufgefordert kommerzielle E-Mails zu erhalten. Laut AG Hamburg ist es dabei nicht ausreichend, sich auf das Single-Opt-In-Verfahren zu stützen, d.h. eine bloße Registrierung beim Internetportal ist ausreichend. Die Klägerin hatte von der AG Hamburg anfangs Nov. 2012 eine einstweilige Verfügung gegen das Partnervermittlungsportal Parship erhalten.
Mit einer Geldbuße von EUR 3000 wurde dem Betreibern von Parship verboten, den Beschwerdeführer ohne Zustimmung des Beschwerdeführers per E-Mail zu werbewirksamen Zwecken zu kontaktieren. Anschließend hat der Antragsteller seine E-Mail-Adresse geändert. Aber auch an die neue E-Mail-Adresse sandte die Angeklagte zu Beginn des Jahres 2014 E-Mails mit folgendem inhaltlichen Inhalt: "Sehr geehrter Kunde..., dieses Angeklagte ist auf Sie gespannt und hat Ihr persönliches Anforderungsprofil durchlaufen.
"Was der Angeklagte nicht wusste: Eine unbekannte Person hatte sich bei der Partnervermittlungsagentur mit der E-Mail-Adresse des betreffenden Beschwerdeführers registriert. Der Angeklagte lehnte daher jede schuldhafte Entscheidung ab. Nach der einstweiligen Verfügung blockierte sie die bisherige Postanschrift des Beschwerdeführers und speicherte den Klägernamen als Sperrbuch. Für den Versandt der Werbe-E-Mails an die Adresse des Beschwerdeführers ist der Antragsgegner verantwortlich. Es stellt sich jede Fragestellung, ob es sich bei den Mails um Werbe-E-Mails handelt.
Der Antragsgegner beabsichtigte, "zumindest indirekt seinen Umsatz durch den gebührenpflichtigen Abschluß von Premium-Mitgliedschaften zu fördern". Der Angeklagte hatte auch schuldig reagiert. Der Antragsgegner konnte aus der Missbrauchsregistrierung allein nicht ableiten, dass der Antragsteller dem Erhalt der Werbe-E-Mails zugestimmt hat. Zudem seien die vom Antragsgegner ergriffenen Massnahmen "offensichtlich unwirksam", was nach Angaben der AG Hamburg auch dem Antragsgegner vorgeworfen werden sollte.
Um die Zustimmung des Antragstellers einzuholen, hätte er daher vernünftigerweise ein System vorsehen müssen, bei dem der Konsument zunächst eine Check-E-Mail erhält, auf die er reagieren muss, um den Antrag zu bestätigen (z.B. im Falle von Double Opt-in). Nur nach dem Klick auf den Bestätigungslink kann sichergestellt werden, dass der Adressat mit der Nutzung seiner E-Mail-Adresse zustimmt.
SchlussfolgerungDie Entscheidungsfindung der AG Hamburg basiert auf einer Vielzahl von gleichgerichteten Entscheidungen (u.a. OLG Frankfurt a. M., 1 U 314/12; LG Heidelberg, 4 O 67/05; LG Essen, 4 O 368/08). Durch das Double Opt-In werden die Konsumenten hinreichend geschont; das Single Opt-In, wie der Sachverhalt beweist, schützt den Konsumenten in der Praxis meist nicht hinreichend vor dem Mißbrauch seiner E-Mail-Adresse.