Die Landesgesetze Schleswig-Holsteins enthalten alle anwendbaren Rechtsvorschriften, Landesordnungen und die publizierten Verwaltungsbestimmungen des Bundeslandes Schleswig-Holstein sowie publikationswürdige Urteile der Landesgerichte. Sämtliche Regelungen liegen derzeit in einer konsolidierten Version vor, d.h. Veränderungen werden in die bestehenden Regelungen übernommen. Das Erlöschen der Regelungen und die Zusammenlegung erfolgen in der Regel innerhalb von ein bis zwei Wochen nach der offiziellen Bekanntgabe im entsprechenden Bulletin.
Der nichtkommerzielle Einsatz der Urteile der Gerichte des Staates - also die private Benutzung - ist unentgeltlich ( 4 Abs. 7 JVKostO). Wiederholtes und systematisches Abrufen, Vervielfältigen, Verbreiten oder öffentliches Vervielfältigen einzelner Beschlüsse, auch zum Zweck der Einrichtung von kommerziellen Datenbeständen oder zum Zweck des Wiederverkaufs, ist in jedem Fall verboten.
In der Rubrik "Kommunalrecht" steht Ihnen ein neuer gestalteter Raum zur Verfuegung, in dem die Gemeinden Schleswig-Holsteins ihr jeweiliges Kommunalrecht zur Verfuegung gestellt bekommen. Grundlage ist das "Kommunale Recht Schleswig-Holstein" (KSH-Gesetz), eine Erweiterung des Grunddienstes Kompetenzfinder (ZuFiSH). Weitere Infos zum KSH-Recht gibt es unter www.musterstadt.zufish.de. KSH-Recht " ist derzeit im Bau und in der Evaluierungsphase.
Die Landesgesetze Schleswig-Holsteins enthalten alle anwendbaren Rechtsvorschriften, Landesordnungen und die publizierten Verwaltungsbestimmungen des Bundeslandes Schleswig-Holstein sowie publikationswürdige Urteile der Landesgerichte. Sämtliche Regelungen liegen derzeit in einer konsolidierten Version vor, d.h. Veränderungen werden in die bestehenden Regelungen übernommen. Das Erlöschen der Regelungen und die Zusammenlegung erfolgen in der Regel innerhalb von ein bis zwei Wochen nach der offiziellen Bekanntgabe im entsprechenden Bulletin.
Der nichtkommerzielle Einsatz der Urteile der Gerichte des Staates - also die private Benutzung - ist unentgeltlich ( 4 Abs. 7 JVKostO). Wiederholtes und systematisches Abrufen, Vervielfältigen, Verbreiten oder öffentliches Vervielfältigen einzelner Beschlüsse, auch zum Zweck der Einrichtung von kommerziellen Datenbeständen oder zum Zweck des Wiederverkaufs, ist in jedem Fall verboten.
In der Rubrik "Kommunalrecht" steht Ihnen ein neuer gestalteter Raum zur Verfuegung, in dem die Gemeinden Schleswig-Holsteins ihr jeweiliges Kommunalrecht zur Verfuegung gestellt bekommen. Grundlage ist das "Kommunale Recht Schleswig-Holstein" (KSH-Gesetz), eine Erweiterung des Grunddienstes Kompetenzfinder (ZuFiSH). Weitere Infos zum KSH-Recht gibt es unter www.musterstadt.zufish.de. KSH-Recht " ist derzeit im Bau und in der Evaluierungsphase.