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Das Versenden von Newslettern trotz Abbestellung ist eine unangemessene Belastung für den Konsumenten -
E-Mail-Werbung ist zum einen eine kosteneffiziente und wirkungsvolle Werbeaktion und wird daher von Online-Händlern sehr geschätzt. Andererseits gibt es auch einige juristische Hindernisse im Bereich der E-Mail-Werbung. Im zugrundeliegenden Fall hatte sich ein Konsument zunächst in den Verteiler des Befragten eingeschrieben und die Newsletters auch regelmässig mitgenommen.
Gleichwohl hat der Antragsteller anschließend weitere unaufgeforderte Newsletters erhalten. In der Folge forderte er den Befragten auf, ihm den Rundbrief nicht mehr zu schicken und wurde davon überzeugt, dass er sich wieder abgemeldet hatte. Auch dies hatte jedoch nicht die erwartete Wirksamkeit und der Antragsteller erhält nach wie vor unerwünschte E-Mail-Werbung von der Befragten. Die AG Schwarzbek hat in diesem Verfahren in erster Linie entschieden, dass der Antrag des Konsumenten auf Unterlassung nicht erfolgreich war, da die Unangemessenheitsschwelle noch nicht überschritten war.
Der Antragsteller könnte sich stattdessen leicht vor ungewollten E-Mails absichern, indem er die E-Mail-Adresse des Befragten in eine Spamliste aufnimmt. Das LG Lübeck hat diese Rechtsauffassung im vorliegenden Rechtsstreit nicht geteilt und entschieden, dass der unerbetene Versand von E-Mail-Werbung als unangemessene Schikanierung des Konsumenten anzusehen ist, die eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt: "(.....) Der unerbetene Versand von Werbe-E-Mails stellt aufgrund der damit einhergehenden Intensitätsschwäche einen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers dar.
So konnte der Antragsteller nicht verpflichtet werden, einen Spamfilter gegen das unrechtmäßige Handeln des Antragstellers zu errichten. "Die Tatsache, dass die Befragte trotz zweimaliger Bitte um eine solche zweimalige Versendung von Werbe-E-Mails nicht aufgehört hat, steht der Irrelevanz der Störung entgegen, die vom Landgericht zu Recht angenommen wurde.
Darüber hinaus ist es nicht die Pflicht des Anmelders, seine elektronische Mailbox als Reaktion auf das unrechtmäßige Vorgehen des Befragten durch eine entsprechende Einstellung seines Spamfilters zu einrichten. Auf jeden Fall könnte er genauso gut die Beklagte unmittelbar ansprechen und eine einstweilige Verfügung einfordern. TIPP: Wenn Sie eine Warnung oder andere Dokumente empfangen haben, können Sie diese Ihrer Anforderung anhängen.